Ein Impressum enthält die gesetzlich vorgeschriebene Angabe des presserechtlich Verantwortlichen für einen im eigenen Namen veröffentlichten Text-, Wort- oder Bildbeitrag. Es muss den Verlag, den Autor, den Herausgeber oder die Redaktion benennen. Oft werden auch zusätzliche Informationen wie Druckerei, Erscheinungsweise, Erscheinungsjahr und Erscheinungsort aufgeführt. Je nach Art der Publikation und konkreter Gesetzeslage müssen oder mussten auch zusätzliche Angaben enthalten sein, beispielsweise zur steuerlichen Situation des Herausgebers oder eine erfolgte Prüfung durch die Zensur.
In Österreich ist die Impressumspflicht für Anbieter von Inhalten auf Internetseiten in § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz (ECG) geregelt. Mit dem E-Commerce-Gesetz hat der österreichische Gesetzgeber – ebenso wie der deutsche Gesetzgeber mit dem Teledienstegesetz oder dem Mediendienste-Staatsvertrag – die europäische E-Commerce-Richtlinie umgesetzt. Damit sind die Impressumspflichten innerhalb der EU weitgehend harmonisiert. Unterschiede ergeben sich nur durch landesspezifische Besonderheiten. Die Unterlassung dieser Informationen kann sowohl verwaltungsstrafrechtlich geahndet (§ 26 ECG, Geldstrafe bis zu 3.000 EUR) als auch zivilrechtlich mit Unterlassungsklage verfolgt werden. Die Behörde kann allerdings auch einen Anbieter auf den Missstand hinweisen und ihm auftragen diesen bis zu einer festgelegten Frist zu beheben. Wenn er dies tut, hat er gemäß § 27 nicht mit einer Strafe zu rechnen. Zudem kann die Verletzung der Informationspflichten nach § 5 ECG eine Rechtsverletzung darstellen, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden kann (OGH 24. Juni 2014, 4 Ob 59/14a).
Die Pflichtangaben, welche im Rahmen der Offenlegungspflicht gemacht werden müssen, unterscheiden sich je nach Rechtsform des Webseitenbetreibers oder nach Verwendung der Webseite. Ein Link zum abrufbaren Impressum sollte auf jeder Unterseite der Homepage an „prominenter Stelle“ – also auf jeder Unterseite gut sichtbar und erkennbar – platziert sein.
Siehe auch
- Informationspflicht nach § 5 ECG
- Impressumpflicht nach § 24 MedienG
- Offenlegungspflicht nach § 25 MedienG
Quellen
- https://de.wikipedia.org/wiki/Impressum#%C3%96sterreich, zuletzt abgerufen am 16.11.2024
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