Im österreichischen Rechtssystem bezieht sich der Begriff „In duplo“ auf die Vorlage oder Einreichung eines Dokuments in zweifacher Ausfertigung. Es wird häufig in verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Verfahren verwendet, um sicherzustellen, dass alle Parteien, einschließlich des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde, eine Kopie des Dokuments erhalten. Dies erleichtert die Bearbeitung und Dokumentation von Verfahren erheblich.
Einen konkreten Paragraphen, der den Begriff „In duplo“ explizit regelt, gibt es nicht. Vielmehr handelt es sich um eine etablierte Praxis, die sich aus den allgemeinen Vorschriften zur Verfahrensordnung ableitet. So sieht beispielsweise die österreichische Zivilprozessordnung (ZPO) vor, dass Schriftsätze in einer bestimmten Anzahl von Ausfertigungen einzureichen sind, meist um alle Verfahrensbeteiligten zu versorgen. Ähnlich verhält es sich in der Verwaltungsverfahrensordnung (AVG), wo die Vorlage von Dokumenten zur ordnungsgemäßen Durchführung von Verfahren essenziell ist.
Die Praxis, Dokumente in mehrfacher Ausfertigung vorzulegen, ist auch ein Ausdruck des rechtlichen Gehörs, indem allen Parteien ein gleichberechtigter Zugang zu den relevanten Informationen gewährt wird. Zudem dient sie der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Verwaltungshandlungen und gerichtlichen Entscheidungen. Diese Praxis ist wichtig, um Verzögerungen zu vermeiden, die durch mehrfaches Anfordern fehlender Dokumente entstehen könnten. Obwohl konkret der Begriff „In duplo“ selten in Gesetzestexten erscheint, ist die zugrunde liegende Anforderung in der österreichischen Rechtsordnung fest verankert.