In jure cessio

Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „In jure cessio“ eine Art der Rechtsübertragung, die auf das römische Recht zurückgeht. Sie findet sich jedoch nicht explizit in den modernen österreichischen Rechtstexten wieder. Diese Vorgehensweise ist historisch bedingt und ähnelt anderen traditionellen Formen der Übertragung von Rechten oder Sachen, wie sie in verschiedenen Rechtssystemen existieren. Im Wesentlichen handelt es sich bei der in jure cessio um eine fingierte gerichtliche Abtretung vor einem Gerichtsmagistrat, die im heutigen Recht nicht mehr praktiziert wird.

In Österreich wird die Übertragung von Eigentum und Rechten primär durch andere Instituten geregelt, wie dem Erwerb durch Übergabe (Tradition) gemäß den entsprechenden Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Die Hauptparagrafen des ABGB, die sich mit Eigentumserwerb befassen, sind §§ 380 ff., die regeln, wie Besitz und Eigentum durch Rechtsgeschäfte im Allgemeinen übertragen werden können. Insbesondere ist die Übergabe der Sache oder symbolische Übergabe (wie Übergabesurrogate) entscheidend. Für die Abtretung von Forderungen ist hingegen § 1392 ABGB von Relevanz, der die Zession regelt.

Zusammenfassend spielt die in jure cessio im heutigen österreichischen Kontext keine bedeutende Rolle mehr, ist jedoch ein interessanter historischer Verweis auf die Ursprünge des Zivilrechts, das stark durch das römische Recht beeinflusst wurde. Die gegenwärtige Praxis in Österreich sieht stattdessen spezifisch geregelte Verfahren für die Übertragung von Rechten und Eigentum vor, angepasst an die modernen rechtlichen Rahmenbedingungen und Bedürfnisse.

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