Der Begriff „Incorporation“ ist im österreichischen Recht nicht als eigenständiger Fachbegriff etabliert. Stattdessen könnte man den Vorgang der Gründung und Eintragung einer juristischen Person, insbesondere einer Kapitalgesellschaft wie der Aktiengesellschaft (AG) oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), als den Prozess der „Körperschaftsbildung“ betrachten. Hierbei handelt es sich um den rechtlichen Vorgang der Entstehung einer juristischen Person, der eine Reihe von Schritten und gesetzlichen Anforderungen umfasst.
Die Gründung einer GmbH in Österreich ist im GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt. Wesentliche Schritte beinhalten die Erstellung eines Gesellschaftsvertrages (§ 4 GmbHG), Eintragung in das Firmenbuch (§ 10 GmbHG) und die Einzahlung des Stammkapitals mindestens zur Hälfte des gesetzlichen Mindestkapitals von 35.000 Euro (§ 6 GmbHG). Erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangt die GmbH ihre Rechtsfähigkeit (§ 10 GmbHG).
Für die Aktiengesellschaft gelten ähnliche Prinzipien, aber mit unterschiedlichen Regelungen, die im Aktiengesetz (AktG) festgelegt sind. Auch hier ist für die rechtliche Existenz die Eintragung in das Firmenbuch notwendig (§ 33 AktG). Es ist ebenfalls die Gründungssatzung zu erstellen und Mindestkapitalanforderungen sind zu beachten.
Da der spezifische Begriff „Incorporation“ primär im angloamerikanischen Rechtssystem verwendet wird, kann er in Österreich nur indirekt mit den beschriebenen Prozessen der Gründung einer Kapitalgesellschaft in Verbindung gebracht werden. Das österreichische Gesellschaftsrecht stellt sicher, dass eine juristische Person durch gesetzlich festgelegte Verfahren ordnungsgemäß geschaffen wird, um ihre rechtliche Handlungsfähigkeit und die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter sicherzustellen.