Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Indossament“ auf eine schriftliche Erklärung auf der Rückseite eines Wertpapiers, wie einem Wechsel oder Scheck, durch die der bisherige Inhaber (Indossant) dieses Wertpapiers einem neuen Inhaber (Indossatar) überträgt. Das Indossament ist eine zentrale Figur im Wechselrecht, das im Wechselgesetz (WG) geregelt ist.
Nach § 11 des österreichischen Wechselgesetzes handelt es sich beim Indossament um eine Übertragungsform, die es dem Inhaber eines Wechsels ermöglicht, seine Rechte durch einfache Übergabe des Papiers in Verbindung mit dieser schriftlichen Erklärung an einen anderen zu übertragen. Der Wechsel kann durch Blankoindossament, also ohne Nennung eines neuen Indossatars, oder Vollindossament, mit Nennung des neuen Berechtigten, übertragen werden.
Das Indossament muss grundsätzlich auf dem Wechsel oder einem mit diesem fest verbundenen Blatt (Allonge) angebracht werden und vom Indossant unterschrieben sein. Durch das Indossament erhält der Indossatar alle Rechte aus dem Wechsel und kann im eigenen Namen Ansprüche geltend machen. Zudem haftet der Indossant im Regelfall für die Zahlung, falls der Bezogene nicht leistet, außer es wurde ein entsprechender Vorbehalt im Indossament formuliert.
Im Falle eines Vorbehalts indossiert der Indossant „ohne Haftung“, was ein Regressverbot (Ausschluss der Rückgriffshaftung) bedeutet. Ein weiteres wichtiges Element des Indossaments im österreichischen Recht ist seine Funktion im Rahmen des indirekten Stellvertretungsprinzips. Der jeweilige Inhaber des Wechsels wird als Berechtigter anerkannt, auch wenn in der Abfolge der Indossamente Lücken oder Unregelmäßigkeiten festzustellen sind.
Zusammenfassend spielt das Indossament im österreichischen Wechselrecht eine wesentliche Rolle bei der Übertragung von Wertpapieren und der Sicherstellung der Rechte und Pflichten der in den Wechsel involvierten Parteien.