Ein Indossament von italienisch in dosso, „auf dem Rücken“ oder Begebungsvermerk ist ein gesetzlich vorgesehener schriftlicher Übertragungsvermerk auf einem Orderpapier, durch den die Rechte aus dem Orderpapier insbesondere das Eigentum hieraus ganz oder teilweise auf einen neuen Begünstigten übertragen werden.
Allgemeines
Im Vergleich zu Orderpapieren können Inhaberpapiere durch Einigung und Übergabe formlos übertragen werden ihre Verkehrsfähigkeit ist kraft Gesetzes als hoch einzustufen. Dagegen hat der Gesetzgeber bei der Übertragung von Orderpapieren mit dem Indossament eine Hürde vorgesehen. Allein durch das Indossament sind Orderpapiere weniger verkehrsfähig als Inhaberpapiere. Da ein Orderpapier auf einen bestimmten und namentlich genannten Begünstigten lautet, musste eine Übertragungsregelung gefunden werden: Sie macht im Orderpapier kenntlich, dass der eigentlich Begünstigte seine Rechte übertragen hat. Das Indossament ist sowohl bei geborenen als auch bei gekorenen Orderpapieren zu deren Übertragung erforderlich.
Dabei wird zwischen dem Vollindossament und dem Blankoindossament unterschieden. Beim Vollindossament ist der Indossatar der Empfänger mit Namen genannt. Beim Blankoindossament ist der Indossatar nicht genannt, es besteht demzufolge nur aus der Unterschrift.
Das Indossament wird regelmäßig auf die Rückseite ital. in dosso des Wertpapiers oder einen Anhang Allonge gesetzt.
§ 364 UGB Indossament
1 Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den Indossatar über.
2 Dem legitimierten Inhaber der Urkunde kann der Schuldner nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
3 Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittierten Urkunde zur Leistung verpflichtet.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/indossament.php 07.10.2014
http://de.wikipedia.org/wiki/Indossament 30.10.2014
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