Inferentenhaftung

Im österreichischen Recht ist der Begriff „Inferentenhaftung“ nicht gebräuchlich, und er scheint aus dem deutschen Recht zu stammen, wo er sich auf die Haftung desjenigen bezieht, der einen Dritten zu einer unerlaubten Handlung anstiftet oder dabei unterstützt. Da dieser Begriff im österreichischen Rechtssystem keine Rolle spielt, kann alternativ auf relevante Vorschriften zu zivilrechtlichen Haftungsfragen eingegangen werden.

Ein zentraler Bereich des österreichischen Zivilrechts, der das Verhalten von Dritten in Bezug auf unerlaubte Handlungen betrifft, ist die deliktische Haftung gemäß § 1295 ff. ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Paragraphen regeln ganz allgemein die Verpflichtung zum Schadenersatz, wenn jemand einem anderen widerrechtlich und schuldhaft einen Schaden zufügt. Insbesondere könnte die Haftung für das Verhalten Dritter nach § 1301 ABGB relevant werden. Dieser Paragraph statuiert die Haftung für fremdes Verschulden und besagt, dass jemand, der einem anderen beauftragt oder für ihn tätig ist, für das schuldhafte Verhalten dieser Person haftbar gemacht werden kann, wenn eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung dazu besteht.

Ein weiterer wichtiger Aspekt im österreichischen Recht wäre die Gehilfenhaftung, die in § 1313a ABGB erwähnt wird. Diese Vorschrift behandelt die Haftungsübernahme für Erfüllungsgehilfen. Wenn jemand zur Erfüllung einer Verpflichtung einen Erfüllungsgehilfen einsetzt, haftet der Schuldner für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang, als hätte er die Handlung selbst gesetzt.

Zusätzlich kann auch die Beteiligung an einer strafbaren Handlung im StGB (Strafgesetzbuch) beleuchtet werden, etwa in Bezug auf Anstiftung oder Beihilfe. Dabei regelt das StGB, dass auch Personen, die nicht die Haupttat ausführen, aber dennoch dazu beitragen, strafrechtlich verfolgt und bestraft werden können.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im österreichischen Recht keine spezifische „Inferentenhaftung“ existiert, es jedoch umfassende Regelungen zur Haftung in Fällen gibt, in denen Personen durch ihr Verhalten Dritte zu einer Handlung veranlassen oder diese dabei unterstützen. Die einschlägigen Vorschriften im ABGB und im StGB legen das Haftungsmaß klar fest und regeln sowohl die zivil- als auch strafrechtlichen Konsequenzen solcher Handlungen.

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