Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. Dabei kann das Treuhandverhältnis in der regelmäßigen Form der fiduziarischen Treuhand oder aber als auflösend bedingte Treuhand in Anlehnung an die deutschrechtliche Treuhand ausgestaltet sein.
Demgegenüber erfolgt bei der bloßen Einziehungsermächtigung eine derartige Änderung der Rechtszuständigkeit im Sinne des § 1392 ABGB nicht.
Quellen
- RIS-Justiz RS0010457