In der österreichischen Rechtsordnung bezieht sich der Begriff „Inkompatibilität“ auf das Verbot der gleichzeitigen Ausübung mehrerer öffentlicher Ämter oder Funktionen, die aus rechtlichen oder ethischen Gründen unvereinbar sind. Hierbei geht es um die Sicherstellung, dass kein Interessenkonflikt entsteht und die Unabhängigkeit sowie Neutralität öffentlicher Amtsträger gewährleistet bleibt.
Eine der wichtigsten Bestimmungen in diesem Kontext findet sich in der Bundesverfassungsgesetzgebung. Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) behandelt die Unvereinbarkeiten hauptsächlich im Zusammenhang mit politischen Ämtern. Beispielsweise ist gemäß Artikel 59a B-VG der Amt des Bundespräsidenten nicht mit einem anderen Amt in der österreichischen Bundesregierung oder der Landesregierung, einem Mandat im Nationalrat, Bundesrat oder einem Landtag, sowie mit jeder anderen Tätigkeit, die Zweifel an der objektiven Amtsführung entstehen lassen könnte, vereinbar.
Ähnliche Regelungen gibt es für Mitglieder der Bundesregierung, wo gemäß Artikel 69 B-VG die Position eines Bundesministers oder Staatssekretärs unvereinbar mit einem Landeshauptmannamt oder einem Sitz im Landtag ist. Analog gelten Inkompatibilitätsregelungen auch für andere öffentliche Funktionen wie die des Mitglieds des Landesverwaltungsgerichts oder des Rechnungshofs.
Darüber hinaus enthält das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-TransG) detaillierte Bestimmungen, um sicherzustellen, dass politische Amtsträger keine Interessenskonflikte haben. So dürfen etwa Abgeordnete kein Einkommen aus Tätigkeiten beziehen, die deren Unabhängigkeit gefährden könnten.
Die strikte Anwendung der Inkompatibilitätsvorschriften soll die Transparenz und Integrität in der österreichischen öffentlichen Verwaltung und der Politik gewährleisten. Verstöße gegen solche Bestimmungen können disziplinarische oder rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und in einigen Fällen sogar zum Amtsverlust führen. Diese Regelungen unterstützen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Verlässlichkeit öffentlicher Entscheidungen.
Zusammengefasst behandelt der Begriff „Inkompatibilität“ in Österreich vorrangig das Verbot der gleichzeitigen Ausübung unvereinbarer öffentlicher Ämter oder Funktionen, um Interessenskonflikte und eine Gefährdung der Unabhängigkeit und Neutralität von Amtsträgern zu vermeiden. Die relevanten Vorschriften finden sich überwiegend im B-VG und Unv-TransG, wo spezifische Unvereinbarkeiten festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich der Gleichzeitigkeit politischer und öffentlicher Funktionen.