Innengesellschaft

Im österreichischen Recht wird der Begriff der „Innengesellschaft“ verwendet, um eine besondere Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu beschreiben, bei der die Gesellschaft nicht nach außen in Erscheinung tritt. Das bedeutet, dass die Gesellschaft nach außen nicht als eigenständige Einheit auftritt, sondern nur intern zwischen den Gesellschaftern besteht. Diese Gesellschaftsform ist in den §§ 1175 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) geregelt.

Eine Innengesellschaft wird häufig genutzt, wenn die Gesellschafter eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit gemeinsam verfolgen wollen, ohne nach außen als Gesellschaft wahrgenommen zu werden. Die Innengesellschaft wird somit nicht im Firmenbuch eingetragen und tritt auch nicht als eigenständiges Rechtssubjekt gegenüber Dritten auf. Nach außen hin handelt einer der Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung aller Gesellschafter.

Ein wesentliches Merkmal der Innengesellschaft ist der fehlende Auftritt nach außen. Das unterscheidet sie von der sogenannten Außengesellschaft, die sich durch eine Manifestation gegenüber Dritten auszeichnet. Die Innengesellschaft wird häufig bei stillen Beteiligungen oder bei Treuhandverhältnissen verwendet, wo ein stiller Gesellschafter im Innenverhältnis an Gewinnen beteiligt ist, aber in der Außendarstellung nicht in Erscheinung tritt.

Rechtlich gesehen ist eine Innengesellschaft keine juristische Person. Sie besitzt keine Rechtspersönlichkeit, und ein gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen wird nicht gebildet. Stattdessen hält jeder Gesellschafter seinen Anteil am Vermögen und den Verpflichtungen, die aus der gemeinsamen Tätigkeit resultieren.

Da die Innengesellschaft keine juristische Person ist, haftet im Außenverhältnis grundsätzlich derjenige Gesellschafter, der in eigenem Namen auftritt. Im Innenverhältnis, also zwischen den Gesellschaftern selbst, gelten jedoch die Vereinbarungen, die vertraglich festgelegt wurden. Diese Vereinbarungen bestimmen, wie Gewinne und Verluste verteilt werden und welche Pflichten die einzelnen Gesellschafter haben.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Innengesellschaft im österreichischen Recht eine flexible und diskrete Form der Zusammenarbeit zwischen mehreren Partnern darstellt, die ihre rechtlichen Beziehungen weitgehend intern regeln, ohne nach außen rechtlich in Erscheinung zu treten.

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