Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Innominatvertrag“ auf Verträge, die nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt sind. Das österreichische Zivilrecht kennt viele namhafte Vertragstypen, wie zum Beispiel Kaufvertrag, Mietvertrag oder Werkvertrag, die im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) konkret normiert sind. Innominatverträge hingegen fallen nicht unter diese im Gesetz genannten Vertragstypen. Sie entstehen durch die Vertragsfreiheit, die es den Parteien erlaubt, Vereinbarungen zu treffen, die nicht in einem besonderen gesetzlichen Vertragstypus münden.
Das ABGB unterstützt diese Vertragsfreiheit explizit. Laut § 859 ABGB steht es den Parteien frei, Verträge nach ihrer eigenen Vorstellung zu gestalten, solange diese nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. Diese Fähigkeit zur freien Vertragsgestaltung ist ein wesentlicher Ausdruck der Privatautonomie und ermöglicht es, flexible Vereinbarungen zu treffen, die auf die spezifischen Bedürfnisse der Vertragsparteien zugeschnitten sind.
Ein bekanntes Beispiel für einen Innominatvertrag in Österreich ist der Franchisevertrag. Da dieser nicht in einem speziellen Gesetz geregelt ist, kommen allgemeine vertragsrechtliche Grundsätze zur Anwendung, die durch das ABGB zur Verfügung gestellt werden. Bei der Beurteilung von Innominatverträgen werden oft Regeln und Prinzipien aus den bereits normierten Vertragstypen herangezogen, um die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu interpretieren.
Zusammenfassend bieten Innominatverträge in Österreich eine flexible Vertragsgestaltungsmöglichkeit, die nicht an starre gesetzliche Vorgaben gebunden ist, sondern durch die allgemeinen Regelungen und Prinzipien des österreichischen Vertragsrechts ergänzt wird. Dieses ergänzt die gesetzliche Vertragsfreiheit und befähigt die Vertragsparteien, ihre individuellen Absprachen zu treffen, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse und Umstände zugeschnitten sind.