Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Insichgeschäft“ auf Geschäfte, bei denen eine Person mehrere Positionen mit potenziell widersprüchlichen Interessen einnimmt, im Wesentlichen also als Vertreter auf beiden Seiten eines Geschäfts handelt oder ein Geschäft mit sich selbst abschließt. Solche Geschäfte sind im Allgemeinen im österreichischen Unternehmensrecht und Vertretungsrecht geregelt.
Ein zentrales Element dabei ist die Vertretung im Zivilrecht, wie im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) behandelt wird. Gemäß § 1012 ABGB darf ein Vertreter nicht ein Geschäft mit sich selbst im Eigeninteresse oder als Vertreter eines Dritten abschließen, es sei denn, der Vertretene hat dies ausdrücklich genehmigt. Der Grund für diese Regel ist das Risiko eines Interessenkonflikts, der zu einer Benachteiligung des Vertretenen führen könnte.
Darüber hinaus untersagt das Unternehmensgesetzbuch (UGB) Insichgeschäfte für Prokuristen, wenn diese ohne ausdrückliche Erlaubnis der vertretenen Firma oder ohne einen besonderen rechtlichen Rahmen tätig werden. Dies soll sicherstellen, dass die Belange des Unternehmens gewahrt bleiben und keine missbräuchlichen Geschäfte auf Kosten des Unternehmens durchgeführt werden.
Im Gesellschaftsrecht wird Insichgeschäften besondere Aufmerksamkeit geschenkt, insbesondere im Hinblick auf Gesellschaftsorgane wie Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, die Maßnahmen setzen könnten, die in direktem Konflikt mit den Interessen der Gesellschaft stehen könnten. Hier sind spezielle Genehmigungsprozesse durch Aufsichtsräte oder Gesellschafter erforderlich, um Transparenz und Fairness zu gewährleisten.
Zusammengefasst zielen die Regelungen zu Insichgeschäften im österreichischen Recht darauf ab, Interessenkonflikte zu minimieren und die Integrität geschäftlicher Entscheidungen sicherzustellen, indem klare Anforderungen an die Genehmigung und Abwicklung solcher Geschäfte gestellt werden.