Im österreichischen Insolvenzrecht, das insbesondere im Insolvenzordnungsgesetz (IO) geregelt ist, bezeichnet der Begriff „Insolvenzforderung“ jene Forderungen, die von Gläubigern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden können. Eine Insolvenzforderung liegt vor, wenn ein Gläubiger Ansprüche gegen den insolventen Schuldner hat, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet waren. Diese lassen sich grob in zwei Kategorien einteilen: unbesicherte (chirographische) Forderungen und gesicherte Forderungen, woraus auch das Instrument der Gläubigerklassenbildung herrührt.
Gemäß § 51 IO handelt es sich um Forderungen, die in Geld oder auf eine Geldleistung gerichtet sind und zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestehen oder sonst wie im weitesten Sinne durchsetzbar sind. Das bedeutet, dass auch bedingte, befristete oder noch nicht fällige Forderungen unter den Insolvenzforderungen subsumiert werden können. Der Anspruchsgrund sollte jedoch in einem rechtlichen Verhältnis verankert sein, das vor der Insolvenzeröffnung begründet wurde, denn es geht darum, einen Ausgleich für alle Gläubiger zu schaffen, die vor diesem relevanten Stichtag ihre Anspruchstellung hatten.
Die Anmeldung dieser Forderungen erfolgt im Zuge des Insolvenzverfahrens, typischerweise in der Prüfungsmassephase, in der alle Forderungen formell registriert und auf ihre Legitimität geprüft werden. Der Verwalter oder Masseverwalter hat die Aufgabe, diese Prüfung durchzuführen. Ein ordnungsgemäß hinterlegtes Forderungsanmeldungsverfahren gewährt dem anmeldenden Gläubiger eine Teilnahme an der Befriedigung im Rahmen der Insolvenzquote. Diese Quote stellt einen prozentualen Anteil dar, der abhängig von der Masse der liquiden Mittel und der Gesamthöhe der anerkannten Forderungen der Gläubigerschaft ist.
Die sogenannten Masseforderungen, die nach der Insolvenzeröffnung entstehen, sind dabei von den Insolvenzforderungen zu unterscheiden. Masseforderungen haben in der Regel Vorrang in der Befriedigung, da sie zur Aufrechterhaltung und Abwicklung der Insolvenzmasse dienen. Im Gegensatz dazu nehmen Insolvenzforderungen primär am Quotenerlös teil und werden gemäß ihrer Rangordnung befriedigt.
In § 58 IO wird zudem klargestellt, dass Forderungen, die erst nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, keine Insolvenzforderungen im Sinne der IO sind und daher nicht zur Tabelle angemeldet werden müssen. Sie können jedoch als Masseforderungen verlangt werden, wenn sie durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet wurden oder zur Insolvenzmasse in direkter Bezug stehen.
Diese differenzierte Betrachtung der Forderungen im Insolvenzverfahren ist zentral für die Funktionsweise des Verfahrens und die faire Verteilung der Insolvenzmasse unter den Gläubigern sowie für die Sanierung oder Liquidation des Schuldners. Ziel ist es, einerseits Gläubigerinteressen zu wahren und andererseits tragfähige Voraussetzungen für eine etwaige Weiterführung des Unternehmens zu schaffen.