Unter Insolvenzrisiko versteht man die Gefahr, dass ein Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenz seinen Verpflichtungen nicht oder nicht in voller Höhe nachkommen kann vgl. auch Kreditrisiko. Wird dann ein Insolvenzverfahren durchgeführt, um alle Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen, so entfällt auf jeden Gläubiger nur ein meist geringer Teil des jeweiligen Nennwertes der Geldforderung, die sogenannte Insolvenzquote.
Zuweisung des Insolvenzrisikos in der Gesetzgebung
Die gerechte Zuweisung des Insolvenzrisikos ist ein Leitmotiv der zivilrechtlichen Gesetzgebung, namentlich des Bereicherungsrechts. Hier soll bei vertraglichen Ansprüchen jeder das Risiko der Insolvenz seines Vertragspartners tragen. Hintergrund ist, dass man sich seine Vertragspartner frei aussuchen kann vgl. Privatautonomie. Die Wahl eines unzuverlässigen Partners soll nicht zu Lasten unbeteiligter Dritter gehen.
:”Beispiel:” V verkauft eine Sache an K, dieser verkauft die Sache weiter an den Dritten D. Stellt sich nun heraus, dass der Kaufvertrag zwischen V und K nichtig war, so kann V nicht einfach die Sache von D herausverlangen. Er muss sich stattdessen an seinen Vertragspartner K halten, der unter Umständen Wertersatz schuldet Abwicklung „entlang der Leistungskette“. Kann K wegen Vermögenslosigkeit keinen Wertersatz leisten, so trägt den Verlust der V, der sich K selbst als Vertragspartner ausgesucht hat.
Zuweisung des Insolvenzrisikos als Auslegungsargument
Auch bei der Auslegung Gesetzesauslegung ist das Prinzip, dass jeder das Risiko der Insolvenz seines Vertragspartners tragen soll, ein häufig verwandtes Argumentationsmuster.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenzrisiko 10.12.2014
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