Insolvenzunfähigkeit ist im Insolvenzrecht das Privileg bestimmter Schuldner, kraft Gesetzes vom allgemein geltenden Insolvenzregime befreit zu sein.
Allgemeines
Im Regelfall unterliegen auch international die Schuldner aller Rechtsformen und Privatpersonen dem Insolvenzrecht, sind also insolvenz- oder konkursfähig. In manchen Staaten sind jedoch Sonderregelungen für bestimmte Schuldner vorgesehen. Diese Ausnahmeregelungen führen zur Insolvenzunfähigkeit engl. bankruptcy inability mit der Folge, dass Gläubiger nicht mit insolvenzbedingten Vermögensverlusten zu rechnen haben, weil die Insolvenzbestimmungen nicht anwendbar sind. Zudem droht insolvenzunfähigen Schuldnern – sofern es sich um juristische Personen handelt – nicht die Gefahr, dass sie nach Abschluss des Insolvenzverfahrens durch Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht werden und damit ihre Existenz verlieren.
Gemeinden sind nach Art. 116 Abs. 2 B VG als juristische Person und selbständiger Vermögensträger eingerichtet; sie können im eigenen Namen Schuldner sein und sind damit formal konkursfähig allerdings lediglich mit ihrem konkursfähigen Vermögen.Oberster Gerichtshof, Urteil vom 21. November 1933, Az: 4 Ob 435 1933, sowie die herrschende Rechtsmeinung: Rebhahn/Strasser, Zwangsvollstreckung“, 33 ff. m.w.N.
Konkursfähiges Vermögen ist dabei nur jenes Vermögen der Gemeinde, das nach § 15 der Exekutionsordnung nicht für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendig ist.Rebhahn Strasser, „Zwangsvollstreckung“, S. 33 ff. m.w.N. Im Umkehrschluss sind also Gemeinden mit ihrem für hoheitliche Aufgaben dienenden Gemeindevermögen insolvenzunfähig.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenzunf%C3%A4higkeit#cite_note-25 09.11.2014
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