Die Instanz gleichbedeutend mit Rechtszug ist ein Verfahrensabschnitt vor einem bestimmten Gericht aus dem hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichtszweigs. Wer vor den deutschen Gerichten Rechtsschutz sucht, dem ist in der Regel ein mehrstufiger Instanzenzug auch Rechtsmittelzug eröffnet, also die Möglichkeit einer Überprüfung der getroffenen Entscheidung durch ein Gericht höherer Instanz. Den Zugang zur Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichtszweigs nennt man Rechtsweg.
Einen durch die Verfassung garantierten Anspruch auf mehrere Instanzen gibt es jedoch nicht.
Um zur nächsthöheren Instanz zu gelangen, bedarf es eines Rechtsmittels. Dies sind Berufung, Revision und Beschwerde. Jedes Verfahren ist in der Regel auf maximal drei Instanzen begrenzt.
Gegen die letztinstanzlichen Urteile ist in Deutschland nur die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht möglich. Die Verfassungsgerichtsbarkeit gehört jedoch nicht zum Instanzenzug. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur erfolgreich, wenn eine Gerichtsentscheidung die Grundrechte verletzt.
Das Gericht erster Instanz bestimmt sich stets nach dem Streitgegenstand im Bürgerlichen Recht in der Regel der Streitwert, im Strafrecht die erwartete Strafandrohung.
Erstinstanzliche Gerichte werden auch Untergericht genannt.
Der Instanzenzug ist je nach angewandtem Recht je nach Gerichtszweig unterschiedlich.
Weblinks
http://www.justiz.gv.at/web2013/html/default/8ab4a8a422985de30122a91f9c3962d0.de.html
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtszug
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