Der Eintragungsgrundsatz besagt, dass die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte nur durch die Eintragung im Grundbuch bewirkt werden kann §4 GBG.Eintragung bildet bei Liegenschaften den Modus und ersetzt körperliche Übergabe. bei physischer Übergabe hat der Erwerber allerdings die actio Publiciana gegen dritte Personen nicht den Eigentümer
Durchbrechung des Intabulationsprinzips
§4 GBG „Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte §9 wird nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch bewirkt.“
- Ersitzung vor allem von Servituten; der Ersitzungsbesitzer kann jedoch zur Herstellung der Grundbuchsordnung verpflichtet sein §28 LiegTeilG
- Universalsukzession Erbschaft, aber auch Fusion
- Enteignung
- Zwangsversteigerung Eigentumserwerb bereits mit Zuschlag, aufschiebend bedingt
- § 418 Satz 3 Bauführung mit eigenen Materialien auf fremdem Grund „Hat der Eigentümer des Grundes die Bauführung gewusst, und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Wert für den Grund fordern.“ Übergang des Eigentums am Grundstück an den redlichen Bauführer, wenn der Grundbesitzer gewusst hat, dass jemand mit fremden Material auf seinem Grund baut, Erwerb des Eigentums mit Errichtung des Gebäudes
- gemäß hL bei offenkundigen Dienstbarkeiten
- im Fall des §14 Abs 1 Zi 1 WEG „Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum geht von Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über.“ Eigentumsübergang kraft Gesetzes
- Übertragung einer durch Hypothek gesicherten Forderung sehr umstritten; Die Akzessorietät des Pfandrechtes zur Forderung wird dabei in ihr Gegenteil verkehrt; Abtretung jedoch nach Reidinger ohne besondere Modalitäten wirksam. Frotz und Bydlinski betonen den eo ipso Übergang aller akzessorischen Nebenrechte, also auch von Hypotheken Durchbrechung des Intabulationsprinzips. Die Hypothek steht also ausnahmsweise bereits ohne Eintragung im Grundbuch dem Neugläubiger zu. OGH hat auch betont, dass die Forderung eines Zessionars in einem Verteilungsverfahren schon ohne Eintragung ins Grundbuch zu berücksichtigen ist.