Als Wirkung inter partes lat.: „zwischen den Parteien“ bezeichnen Juristen die Wirkung einer normalerweise gericht lichen Entscheidung, wenn diese keine allgemeine Gültigkeit für alle besitzt, sondern nur für die an einem Rechtsstreit beteiligten Partei Parteien gilt siehe § 325 Zivilprozessordnung ZPO.
Allgemeine Gültigkeit besitzen beispielsweise manche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die Gesetzeskraft entfalten. Auch ein der Klage stattgebendes Urteil im aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren wirkt nicht nur zwischen den am Prozess Beteiligten, sondern für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Die Wirkung solcher Entscheidungen wird dann mit dem Begriff inter omnes lat. „unter allen“; auch erga omnes bezeichnet.
Verträge hingegen begründen grundsätzlich nur Wirkung inter partes sog. Relativität der Schuldverhältnisse; Ausnahmen dazu bilden der Vertrag zugunsten Dritter, und der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, die gegenüber einer bestimmten Person oder Personengruppe positive Wirkungen entfalten.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Inter_partes 07.11.2014
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