Im österreichischen Recht wird der Begriff „Interventionsgrund“ nicht explizit als rechtlicher Fachterminus verwendet, wie es möglicherweise im deutschen Recht der Fall sein könnte. Stattdessen gibt es im österreichischen Recht verschiedene Bestimmungen und Regelungen, die bestimmte Eingriffe oder Interventionen rechtfertigen oder notwendig machen. Diese können sowohl im Zivilrecht, Strafrecht als auch im Verwaltungsrecht zu finden sein.
1. **Zivilrechtlicher Kontext**: Im Bereich des Zivilrechts könnten Interventionsgründe beispielsweise im Rahmen der Notwehr oder des Notstands nach den Bestimmungen des ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) relevant werden. Ein klassisches Beispiel hierfür wäre die Regelung zur subjektiven Befriedigung im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten.
2. **Strafrechtlicher Kontext**: Im Strafgesetzbuch (StGB) gibt es ebenfalls Tatbestände und Rechtfertigungsgründe, die als Interventionsgründe verstanden werden könnten, etwa die Notwehr (§ 3 StGB) und der rechtfertigende Notstand (§ 10 StGB). Diese Begriffe legitimieren unter bestimmten Umständen die Verletzung von Rechtsgütern, um einen größeren Schaden abzuwenden oder sich selbst zu verteidigen.
3. **Verwaltungsrechtlicher Kontext**: Im Bereich des Verwaltungsrechts können Interventionsgründe auch in Form von Gefahrenabwehrmaßnahmen auftreten, die aufgrund von polizeirechtlichen Bestimmungen erforderlich werden. Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) beispielsweise regelt den Einsatz von Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
In diesem Sinne umfasst der Begriff „Interventionsgrund“ in Österreich die gesetzlich anerkannten Rechtfertigungen oder Notwendigkeiten, die bestimmte Handlungen, Eingriffe oder Verfügungen rechtfertigen oder erforderlich machen können. Dabei ist es immer wichtig, dass solche Interventionen durch konkrete gesetzliche Bestimmungen gedeckt sind, um deren Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit zu gewährleisten.