Begriff, Ratio
Interzession ist die rechtsgeschäftliche Sicherung einer materiell fremden Verbindlichkeit durch Übernahme einer persönlichen Haftung.
Der Interzedent ist etwa der Bürge, Garant, Schuldbeitritt, Schuldübernahme
Ratio des besonderen Schutzes
Interzedent bedarf eines besonderen Schutzes, weil ihm das Haftungsrisiko einer Interzession nicht immer voll bewusst ist und Interzessionen häufig unter Ausnützung einer Zwangslage oder Unerfahrenheit eingegangen werden
Schutz durch
- Allgemeine Sittenwidrigkeitskontrolle und
- Sondervorschriften im KSchG
Sittenwidrigkeit von Interzessionen
OGH im Anschluss an BGH: eine Interzession ist nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB unwirksam, wenn
- Wirtschaftliche Überforderung krasses Missverhältnis von Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
- Umstände bei Eingehung der Interzession zu missbilligen Verharmlosung des Haftungsrisikos, psychische Zwangslage
- Beides dem Gläubiger erkennbar
Primärer Anwendungsbereich bei Interzessionen besteht im Zusammenhang mit Familienbezug.
Verbraucherschutz
- § 25c KSchG: Aufklärungspflicht des Unternehmers
- § 25d KSchG: richterliches Mäßigungsrecht