Im österreichischen Zivilrecht wird der Begriff „Invitatio ad offerendum“ analog wie im deutschen Recht verstanden, ist aber eher ein allgemeines juristisches Lehrkonzept anstatt eines ausdrücklich gesetzlich definierten Begriffs. „Invitatio ad offerendum“ bedeutet im Wesentlichen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Es handelt sich um eine Erklärung, die eine Person oder ein Unternehmen an die Öffentlichkeit richtet, um andere zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, ohne dabei selbst ein bindendes rechtliches Angebot zu machen.
Im österreichischen Vertragsrecht regelt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) die Grundlagen von Willenserklärungen und Verträgen. Nach österreichischem Recht wird zwischen einem Angebot (Offerte) und einer Aufforderung zur Angebotsstellung unterschieden. Ein verbindliches Angebot erfordert die ernsthafte Absicht, durch Annahme des Angebots einen Vertrag zustande zu bringen (§ 861 ABGB). Eine Invitatio ad offerendum hingegen stellt keine verbindliche Offerte dar, sondern signalisiert lediglich die Bereitschaft, in Vertragsverhandlungen einzutreten.
Beispiele für Invitatio ad offerendum sind Schaufensterauslagen und Kataloge, bei denen der Anbieter das Interesse potenzieller Kunden wecken möchte. Diese Darstellungen sind nicht als Angebote im rechtlichen Sinne zu sehen, da es dem Anbieter freisteht, ob er die eingegangenen „Angebote“ der Interessenten akzeptiert oder nicht. Der Rechtsbindungswille fehlt, sodass die Auslage einer Ware nicht bereits den Verkauf der Ware zu den ausgezeichneten Bedingungen zwingend macht.
Es ist wichtig, im Einzelfall den genauen Wortlaut und die Umstände zu prüfen, da eine Darstellung durchaus auch als Angebot qualifiziert werden könnte, wenn explizite Bedingungen erfüllt sind und die klare Absicht besteht, eine rechtliche Bindung einzugehen. Das Prinzip der „Invitatio ad offerendum“ schützt Anbieter vor ungewollter vertraglicher Bindung und ermöglicht ein freies Eingehen in Verhandlungen.