Billigkeit meint, dass das Recht bei aller gebotenen Allgemeinheit doch auch unter der Anforderung steht, die konkreten Bedingungen des Einzelfalls in einem vertretbaren Ausmaß zu berücksichtigen. Billigkeit als Maßstab individualisierender Gerechtigkeit.
Das Problem
Recht besitzt eine generalisierende Tendenz → regelt Sachverhalte nach typischen Merkmalen nicht nach individuellen und orientiert sich damit an Durchschnittsannahmen über menschliches Verhalten → aufgrund dessen kann es in Einzelfällen bei der Rechtsanwendung zu unzumutbaren Härten kommen, die nicht dem gesetzgeberischen Plan entsprechen → die allg. Norm und der individuelle Fall stehen dann in einem Konfliktverhältnis → diesen Konflikt zu bereinigen ist die Aufgabe der Billigkeit als Maßstab individualisierender Gerechtigkeit.
Aristoteles: charakterisiert die Schwierigkeit, Gerechtigkeit als das den Gesetzen Gemäße und Billigkeit in ein zureichendes Verhältnis zu bringen → kommt zu dem Schluss, dass das Billige ein Recht ist, aber nicht dem Gesetz nach, sondern als eine Korrektur des gesetzlich Gerechten.
Billigkeitsprinzip seit dem röm. Rechtsdenkens bis heute bestimmend!
Im Zeichen des Legalitätsprinzips gibt es das Bestreben, Billigkeitsgesichtspunkte so weit wie möglich in das positive Recht einzubauen (Bsp. Ermächtigung des Richters durch das Gesetz „nach billigem Ermessen“ zu entscheiden; in der Strafgerichtsbarkeit dienen zB das außerordentliche Milderungsrecht bzw. das Institut der Begnadigung der Berücksichtigung des auf den Einzelfall bezogenen Billigkeitsgedankens).
(Mit der Billigkeit ist auch immer das Risiko des Rechtsmissbrauchs verbunden.)