Als Ius gentium, lateinisch für „Recht der Völker“, wurden im römischen Recht die Bestimmungen bezeichnet, welche den Umgang mit Ausländern regelten. Im Gegensatz dazu stand das ”Ius civile”, das als nationales Recht für die Angehörigen des Römischen Reiches mit Bürgerrecht galt.
Im gegenwärtigen juristischen Sprachgebrauch steht der Begriff des ”Ius gentium” für diejenigen Grundsätze und Normen im Privatrecht und im Öffentliches Recht|öffentlichen Recht, die den Rechtssystemen aller Völker gemeinsam sind und deshalb auch als „Recht aller Menschen“ oder als Völkergemeinrecht bezeichnet werden. Zum Teil wird der Begriff ”Ius gentium” aufgrund seiner sprachlichen Bedeutung auch als Synonym für das Völkerrecht verwendet, auch wenn dieses vor allem zwischenstaatliche Beziehungen regelt. Als ”Ius civile” wird demgegenüber heutzutage das Zivilrecht eines bestimmten Landes bezeichnet, das vor allem als kodifiziertes positives Recht in Form von nationalen Gesetzen besteht.
Eine Abgrenzung des ”Ius gentium” von dem als ”Ius naturale” bezeichnetem Naturrecht ist über die Auffassungen des Kirchenlehrers Aurelius Augustinus und des römischen Rechtsgelehrten Ulpian möglich. Augustinus zufolge sei das ”Ius gentium” als Recht aller Vernunftwesen zu verstehen. Diese Vernunftwesen können durch den rechten Gebrauch ihrer Vernunft auf dieses Recht kommen. Das Naturrecht hingegen gehört gemäß Ulpian nicht nur dem Menschengeschlecht, sondern allen Lebewesen.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Ius_gentium 10.12.2014
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