Das ius intercedendi ”Interzessionsrecht” beinhaltete die konstitutionelle Ermächtigung, eine amtliche Anordnung oder Verfügung an ihrem Vollzug zu hindern.
Republik
In der römischen Magistratur, die grundlegend neben der jährlichen Annuität auf dem Prinzip der Kollegialität beruhte, konnte durch das ”ius intercedendi” die Amtshandlung eines unter- oder gleichgeordneten Amtsträgers in der Form des Widerspruchs ”Veto” außer Kraft gesetzt werden.
Für die Volkstribune ”tribuni plebis” in der Römischen Republik war das verfassungsmäßige Regulativ des “Dazwischentretens” ”intercedere” von enormer Bedeutung. Ursprünglich als ein effektives Instrument zur Durchsetzung des ”ius auxilii” Beistandsrecht zum Schutz einzelner Bürger gegenüber staatlicher Willkür verwendet, entwickelte sich das Interzessionsrecht der Volkstribune zu einem gewichtigen, politischen Machtfaktor.
Das Interzessionsrecht konnte in Krisenzeiten nicht angewendet werden. Die Anordnungen und Erlasse des Diktators waren in seiner halbjährigen Amtszeit absolut und unumkehrbar.
Prinzipat
Im Prinzipat wurde durch die bewusste Trennung vom plebejischen Amt ”tribuni plebis” und der Amtsgewalt ”tribunicia potestas” die tribunizische Rechtskompetenz ”potestas” des Volkstribunats ständeneutral auf den Kaiser übergeleitet, der somit auch die Kontrolle über das Interzessionsrecht ausüben konnte.
Literatur
- Jochen Bleicken: ”Augustus : Eine Biographie.” Rowohlt-Taschenbuch-Verl., Reinbek bei Hamburg 2010, ISBN 978-3-499-62650-0, S. 350-352.
- Max Kaser: ”Römische Rechtsgeschichte”: Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1976, 2. neubearbeitete Auflage, ISBN 3-525-18102-7, S. 41-45, 88, 103.
- Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: ”Römische Rechtsgeschichte”. 13. Auflage, Böhlau, Köln u.a. 2001, ISBN 978-3-8252-2225-3, S. 21, 27-30, 91, 110-111.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Ius_intercedendiv 10.12.2014
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