Der Begriff „Judex a quo“ wird primär im deutschen Recht verwendet und bezeichnet dort das Gericht, das eine Entscheidung getroffen hat, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt wird. Im österreichischen Recht ist dieser Begriff nicht gängig, allerdings gibt es ein Äquivalent im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren.
Im österreichischen Rechtssystem ist das Verfahren bei der Einlegung von Rechtsmitteln wie Berufungen und Revisionen reguliert. Ein wichtiger Aspekt ist das erstinstanzliche Gericht, das die ursprünglich angefochtene Entscheidung getroffen hat. In diesem Kontext wird oft der Begriff „Vorinstanz“ oder „erkennendes Gericht“ verwendet.
Gemäß der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) und der Strafprozessordnung (StPO) ist die Vorinstanz jenes Gericht, das in erster Instanz ein Urteil oder einen Beschluss gefällt hat. Bei einer Berufung prüft das Berufungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz auf Rechts- und Tatsachenebene. In der Regel entscheidet das Landesgericht als Berufungsgericht über Urteile von Bezirksgerichten und das Oberlandesgericht über Urteile von Landesgerichten. Die genauen Regelungen und Abläufe dieser Verfahren sind in den jeweiligen Prozessordnungen detailliert festgelegt, beispielsweise in § 482 ff ZPO für die Berufung und § 280 ff StPO für das Strafverfahren.
Im österreichischen Recht ist es wichtig, dass die Vorinstanz alle relevanten Akten und Unterlagen an das Rechtsmittelgericht übermittelt. Dies geschieht im Rahmen der Aktenvorlage, die sicherstellt, dass das Rechtsmittelgericht alle Informationen für die Entscheidung zur Verfügung hat. Der Prozess der Aktenvorlage und die Fristen sind ebenfalls in den Prozessordnungen genau definiert.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der österreichische Begriff der „Vorinstanz“ die Rolle des „Judex a quo“ im deutschen Rechtssystem einnimmt, auch wenn der Begriff selbst nicht gebräuchlich ist. Die Aufgaben und Funktionen sind vergleichbar und zentral im Rechtsmittelverfahren.