Der Rechtsbegriff der Judikative Latein|lat.: ”iudicare”, „Recht sprechen“ bezeichnet die „richterliche Gewalt“ im Staat, ausgehend von der klassischen dreigliedrigen Gewaltenteilung neben Legislative Parlament als gesetzgebende Gewalt und Exekutive Regierung als vollziehende Gewalt die ”dritte” oder rechtsprechende Gewalt.
Allgemeines
In Rechtsstaaten wird die Judikative durch unabhängige Richter ausgeübt. Die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden. Die Unabhängigkeit der Justiz ist teilweise Positives Recht positivrechtlich verankert.
Der Begriff Judikative ist nicht identisch mit den Begriffen Gerichtsbarkeit, Justiz oder Rechtspflege, die Verfassungsrecht staatsrechtlich betrachtet zum Teil auch der vollziehenden Gewalt Exekutive zuzuordnen sind.
Literatur
- André Brodocz: ”Die Macht der Judikative”, Springer VS VS Verlag, Wiesbaden 2009, ISBN 978-3-531-16758-9. Verfassung und Politik
- Axel Hopfauf, Vorb. vor Art. 92 und Art. 92 GG, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Auflage, Köln 2011, ISBN 978-3-452-27076-4
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Judikative 04.11.2014
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