Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Junktim“ grundsätzlich darauf, dass zwei rechtliche Angelegenheiten oder Entscheidungen miteinander verknüpft sind, sodass die eine ohne die andere nicht abgeschlossen oder umgesetzt werden kann. Dieser Ausdruck wird häufig in der Gesetzgebung oder in vertraglichen Vereinbarungen verwendet, um anzuzeigen, dass die Erfüllung oder Gültigkeit einer Bestimmung von der gleichzeitigen Erfüllung oder Gültigkeit einer anderen abhängt.
Ein konkretes Beispiel für ein Junktim im österreichischen Recht ist das sogenannte „Finanz-Verfassungsgesetzes-Junktim“, das in Artikel 42 Absatz 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) geregelt ist. Diese Bestimmung besagt, dass Gesetze, die die Finanzen betreffen, einer besonderen Zustimmung bedürfen. Im Detail bedeutet dies, dass finanzwirksame Gesetze im österreichischen Parlament einer doppelten Mehrheit bedürfen – sie müssen nicht nur von einer Mehrheit der anwesenden Abgeordneten, sondern auch von einer Mehrheit der Mitglieder des Nationalrats beschlossen werden. Diese doppelte Mehrheit schafft eine Bindung zwischen den legislativen Entscheidungen und den finanziellen Implikationen derselben, um finanzielle Stabilität und verantwortungsbewusste Gesetzgebung zu gewährleisten.
Im Vertragsrecht kann ein Junktim auch vorkommen, etwa wenn zwei Vertragsbestandteile so miteinander verbunden sind, dass das Inkrafttreten des gesamten Vertrages an die Bedingung der Erfüllung beider Bestandteile gekoppelt ist. In solchen Fällen muss klar zwischen den Bedingungen des Vertrags und den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen unterschieden werden.
Der Terminus „Junktim“ ist im österreichischen juristischen Diskurs eher eine Praxisbeschreibung als ein spezifischer juristischer Begriff, der in einem bestimmten Paragraphen des Gesetzes definiert ist. Seine Anwendung ist vielseitig und wird jeweils vom Kontext der rechtlichen Materie bestimmt.