Junktimklausel

Im österreichischen Recht ist der Begriff „Junktimklausel“ nicht gebräuchlich. Der Begriff wird tendenziell im deutschen Recht verwendet, und beschreibt dort eine Bestimmung in einem Vertrag oder Gesetz, die den Eintritt eines bestimmten Rechtsfolgen mit dem Vorliegen einer bestimmten Bedingung verknüpft.

Im österreichischen Recht könnte man alternativ den allgemeinen Begriff der „Bedingung“ nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) heranziehen, um ähnliche Konzepte zu erklären. Eine Bedingung im rechtlichen Sinne findet sich in den §§ 696 bis 703 ABGB. Dabei handelt es sich um eine zukünftige ungewisse Tatsache, von der die Entstehung oder Auflösung eines Rechtsverhältnisses abhängt. Konkret gibt es dabei aufschiebende Bedingungen (§ 696 ABGB), die das Entstehen eines Rechtsverhältnisses an das Eintreten einer bestimmten Bedingung knüpfen, und auflösende Bedingungen (§ 696 ABGB), bei denen ein bestehendes Rechtsverhältnis bei Eintritt der Bedingung erlischt.

Darüber hinaus regeln die Paragraphen, dass Bedingungen dem Grundsatz der Sittenwidrigkeit nicht widersprechen dürfen und klar, möglich und erlaubt sein müssen. Die Unterteilung und Behandlung von Bedingung im ABGB bietet somit ein Rahmenwerk für Situationen, die im Kontext eines Vertrages oder einer rechtlichen Verpflichtung bedingt sind durch das Eintreten eines bestimmten Ereignisses.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass während das Konzept der Bedingung im österreichischen Recht gut etabliert ist, der spezifische Begriff der „Junktimklausel“ nicht gebräuchlich ist und durch die allgemeinen Regelungen zu Bedingungen im ABGB subsumiert werden kann.

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