Juris tantum

Im österreichischen Rechtssystem ist der Begriff „Juris tantum“ nicht direkt gebräuchlich, wie er etwa in anderen Rechtssystemen verwendet wird. Allerdings könnte man das Konzept, das der lateinische Ausdruck beschreibt, in bestimmten Rechtsgrundsätzen und -annahmen wiederfinden. „Juris tantum“ wird im Allgemeinen als bezeichnend für Rechtsvermutungen verstanden, die widerleglich sind. Das bedeutet, dass bestimmte Tatsachen als gegeben angenommen werden, solange und soweit sie nicht von einer Partei im Prozess widerlegt werden.

Ein spezielles Konzept im österreichischen Recht, das diesem ähnlich ist, könnte die widerlegbare Vermutungen in Bezug auf den Beweiswert von Urkunden oder Tatsachen sein. Ein Beispiel hierfür ist das Vorliegen einer Vermutung der Gutgläubigkeit (§ 367 ABGB). Diese Norm bezieht sich auf die Vermutung, dass jemand, der eine gestohlene, verlorene oder sonst wie abhanden gekommene bewegliche Sache erwirbt, als gutgläubig angesehen wird, es sei denn, es wird das Gegenteil bewiesen. Hier zeigt sich das Prinzip von „Juris tantum“: Der Gutglaubensschutz besteht, bis die Gutgläubigkeit des Erwerbers widerlegt wird.

Ein weiteres Beispiel ist die Vermutung der Gemeinschuldnerschaft in einer schuldenrechtlichen Gesamtschuldnerschaft nach § 893 ABGB, wonach im Zweifel Solidarhaftung angenommen wird. Diese Annahme kann durch entsprechende Gegenbeweise widerlegt werden, was wiederum das Prinzip „Juris tantum“ veranschaulicht.

In den österreichischen Verfahrensvorschriften gibt es ebenfalls Regelungen, die auf widerlegbaren Vermutungen beruhen. Beispielsweise kann im Zivilprozessrecht das Versäumen einer Frist beispielsweise eine unwiderlegbare Folge nach sich ziehen, bestimmte andere Zustände oder Annahmen können hingegen durch Beweisführung entkräftet werden.

Dasselbe Grundprinzip findet sich häufig im Steuerrecht oder im Verwaltungsrecht, wo bestimmte Zustände als gegeben angenommen werden, bis die betroffene Partei das Gegenteil beweisen kann.

Insgesamt sind also solche widerlegbaren Vermutungen an vielen Stellen des österreichischen Rechts anzutreffen. Sie dienen der Vereinfachung rechtlicher Abläufe und der Effizienz, indem sie die Beweislast umdrehen oder modifizieren, bis eine Partei gegenteilige Beweise vorlegt.

Der Gedanke einer widerlegbaren Vermutung „Juris tantum“ ist folglich eher implizit im österreichischen Recht enthalten und zeigt sich in diversen Normen, die bestimmten für das Verfahren oder Recht relevanten Tatsachen unterstellen. Es ist daher wichtig, die jeweils spezifischen Reglungen und die zugehörigen Paragraphen im ABGB oder in den spezialgesetzlichen Bestimmungen zu konsultieren, um ein präzises Verständnis der jeweiligen Vermutung und ihrer Widerlegbarkeit zu gewinnen.

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