Der Begriff „Justitiae dilatio est quaedam negatio“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet übersetzt: „Verzögerte Gerechtigkeit ist eine Art der Verweigerung“. Im österreichischen Rechtssystem entspricht dies dem Grundsatz, dass Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden müssen, um das Recht auf ein faires Verfahren nicht zu verletzen. Dies ist insbesondere im Kontext der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die in Österreich verfassungsrechtlichen Rang hat, von Bedeutung.
Artikel 6 EMRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren und beinhaltet das Recht auf Verfahrensdauer innerhalb einer angemessenen Frist. Das österreichische Verfahrensrecht, insbesondere die Zivilprozessordnung (ZPO) und die Strafprozessordnung (StPO), trägt diesen Vorgaben Rechnung, indem es der Justiz Fristen und effiziente Abläufe vorgibt.
Im Zivilverfahren regelt die ZPO, dass Entscheidungen grundsätzlich zeitnah erfolgen sollen. Verschleppungen oder unnötige Verzögerungen können nicht nur dem Rechtssuchenden schaden, sondern auch dem Ansehen der Justiz. Analog gilt im Strafverfahren gemäß StPO, dass Verfahren zügig durchzuführen sind, um keine unzulässigen Freiheitsbeschränkungen zu riskieren und die Interessen der Beschuldigten zu wahren.
Die österreichische Bundesverfassung und die einfachen Gesetze legen keine expliziten Fristen für das gesamte Verfahren fest, doch durch Richterpflichten und prozedurale Mechanismen wird darauf hingewirkt, dass Verfahren nicht unangemessen in die Länge gezogen werden. Darüber hinaus gibt es in Österreich die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einzulegen, wenn eine Behörde unerklärlich lange nicht entscheidet (§ 132 Abs. 1 Z 1 B-VG).
Zusammenfassend ist im österreichischen Rechtssystem jede Form von Verfahrensverzögerung kritisch zu sehen, da sie das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit und die effektive Gewährung von Rechten beeinträchtigen kann. Dies entspricht unmittelbar dem eingangs genannten Prinzip, dass verzögerte Gerechtigkeit letztlich einer Verweigerung der Gerechtigkeit gleichkommt.