Ein Justizirrtum im österreichischen Recht bezieht sich auf den Fall, in dem ein rechtskräftiges Urteil, speziell ein strafrechtliches Urteil, falsch ist, oft zum Nachteil des Angeklagten. Ein solcher Irrtum kann beispielsweise durch neue Beweismittel oder bei der Feststellung von Verfahrensfehlern entdeckt werden. In Österreich bestehen gesetzliche Regelungen, die es ermöglichen, diese Fehler zu korrigieren.
Ein zentrales Element bei der Korrektur eines Justizirrtums ist die Wiederaufnahme des Verfahrens, die in den §§ 352 bis 362 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens kann beantragt werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben oder Beweismittel aufgefunden werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Schuld oder Strafbarkeit des Beschuldigten zu beeinflussen.
Wesentliche Gründe für eine Wiederaufnahme sind unter anderem:
1. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die das Potenzial haben, eine für den Beschuldigten günstigere Entscheidung herbeizuführen (§ 353 Z 1 StPO).
2. Im Laufe des Prozesses begangene Verfahrensfehler, die die Unschuld des Verurteilten nachweisen oder einen relevanten Einfluss auf das Urteil hatten (§ 353 Z 2 StPO).
Die Entscheidung über die Zulassung zur Wiederaufnahme des Verfahrens trifft ein Gericht. Kommt es zu einer Wiederaufnahme, wird das Verfahren, soweit erforderlich, neu durchgeführt, um ein gerechtes Urteil zu gewährleisten.
In Zivilprozessen sind die Regelungen zur Wiederaufnahme ähnlich und in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Hier wird auf die §§ 530 ff ZPO verwiesen, die ebenfalls die Wiederaufnahmsgründe und das Verfahren festlegen.
Insgesamt steht der Justizirrtum im österreichischen Recht im Zusammenhang mit dem Bestreben, die Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, indem eine Korrektur von Fehleinschätzungen und Fehlurteilen angestrebt wird. Hierbei spielt die Fairness und Gerechtigkeit im Rechtssystem eine herausragende Rolle.