Der Begriff „Justum pretium“ stammt ursprünglich aus dem römischen Recht und bezieht sich auf den „gerechten Preis“ bei vertraglichen Geschäften, insbesondere bei Kaufverträgen. Im österreichischen Recht existiert dieser Begriff nicht explizit, aber ähnliche Konzepte finden sich in bestimmten gesetzlichen Regelungen, die Preisfairness und Vertragsgerechtigkeit behandeln.
Im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) gibt es keine genaue Entsprechung des „justum pretium“, aber einige Paragraphen beinhalten ähnliche Prinzipien des fairen Tauschs und des Schutzes vor übermäßiger Benachteiligung. Zum Beispiel wird im § 934 ABGB das sogenannte „verkürzte Übermaß“ behandelt, das sich auf Fälle bezieht, in denen eine Partei bei einem entgeltlichen Vertrag im Vergleich zu ihrer Leistung wesentlich weniger erhält, als angemessen wäre. Wenn jemand im Äquivalent mehr als die Hälfte dessen erhält, was die eigene Leistung wert ist, kann der benachteiligte Vertragspartner eine Anpassung des Vertrags verlangen, außer der andere Vertragspartner ist bereit, die Differenz auszugleichen.
Zusätzlich regelt § 879 ABGB die Nichtigkeit von Verträgen, die gegen gute Sitten verstoßen. Dies schließt auch Fälle ein, in denen die vereinbarten Entgelte so unangemessen und ohne sachlichen Grund von den üblichen Marktpreisen abweichen, dass sie als sittenwidrig angesehen werden könnten.
Diese Regelungen dienen dem Schutz der Vertragsparteien vor unlauteren Handelspraktiken und der Sicherstellung, dass keine grobe Ungleichheit beim Austausch von Leistungen entsteht. Sie reflektieren somit indirekt den Gedanken des „justum pretium“, indem sie ein gewisses Maß an Fairness und Ausgeglichenheit im Vertragswesen gewährleisten.