Grundsätzlich ja, jedermann kann eine gerichtliche Verhandlung besuchen, da in Österreich der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen gilt. Dieser ist in Art. 90 Abs. 1 B-VG verankert und gewährleistet, dass Gerichtsverfahren in der Regel öffentlich zugänglich sind, um Transparenz und Kontrolle der Justiz sicherzustellen.
Einschränkungen der Öffentlichkeit
Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann oder die Verhandlung von vornherein nicht öffentlich ist:
- Nicht öffentliche Verfahren:
- Jugendstrafverfahren (§ 46 JGG)
- Verhandlungen in familienrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Scheidung, Obsorge)
- Verfahrensabschnitte wie Ermittlungsverfahren, die oft vertraulich geführt werden.
- Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 229 ZPO, § 277 StPO):
Ein Gericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn:- die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist,
- die Privatsphäre der Beteiligten zu schützen ist,
- oder eine Beeinflussung des Verfahrens durch die Öffentlichkeit zu befürchten ist.
- Kapazitätsgrenzen:
Der Zugang kann begrenzt werden, wenn der Platz im Verhandlungssaal beschränkt ist.
Praktische Umsetzung
- Jeder kann an öffentlichen Verhandlungen teilnehmen, ohne sich vorher anmelden zu müssen.
- Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind ohne Genehmigung des Gerichts nicht erlaubt.
Fazit
Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich, um Transparenz zu gewährleisten. Es gibt jedoch Ausnahmen, insbesondere bei Verfahren, die die Privatsphäre oder die öffentliche Ordnung betreffen. Wer eine Verhandlung besuchen möchte, sollte sich vorher über die Art des Verfahrens und mögliche Einschränkungen informieren.