Die Kapitalertragsteuer (abgekürzt KESt, KapESt, KapErtSt oder auch KapSt) ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer. Als Quellensteuer wird sie von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle (z. B. eine Bank, eine Versicherung oder eine Kapitalgesellschaft) für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Die Kapitalertragsteuer wird, wenn sie nicht als Abgeltungsteuer ausgestaltet ist, bei der Steuerveranlagung wie eine Steuervorauszahlung behandelt.
Allgemeines
Erträge aus Kapitalvermögen unterliegen in fast allen europäischen Staaten der jeweiligen Einkommensteuer. Um den Steueranspruch zu sichern, wird die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer oftmals direkt an der Quelle mittels einer Kapitalertragsteuer eingefordert. Der Zahlende behält sie für den Empfänger ein und überweist sie an die Finanzbehörde. Auch wenn Kapitalerträge nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, wie zum Beispiel Zinsen aus Privatdarlehen, bedeutet das nicht, dass sie steuerfrei bleiben. Der Empfänger muss die Kapitalerträge in seiner Steuererklärung angeben.
In Österreich beträgt die Kapitalertragsteuer (KESt) seit 1. Jänner 2016 25 % (v. a. Bankzinsen) bzw. 27,5 % (sonstige, z. B. Dividenden). Die österreichische Kapitalertragsteuer ist als Abgeltungsteuer konzipiert. Mit Abführung der KESt ist der Kapitalertrag abschließend besteuert (§ 97 Abs. 1 EStG) und wird bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens nicht mehr miteinbezogen. Alternativ besteht die Möglichkeit der Veranlagung (§ 27a Abs. 5 EStG). In diesem Falle wird der Kapitalertrag zum Gesamtbetrag der Einkünfte dazugerechnet und mit zum allgemeinen Steuertarif (§ 33 EStG) versteuert. Die Regelbesteuerungsoption kann nur für alle Einkünfte, die gemäß § 27a Abs. 1 EStG einem besonderen Steuersatz von 25 % bzw. 27,5 % unterliegen, gemeinsam ausgeübt werden. Im Veranlagungszeitraum 2010 können Kapitalerträge aus Beteiligungen (Beteiligungserträge) im Falle der Veranlagungsoption noch mit dem halben Durchschnittsteuersatz versteuert werden (§ 37 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 4 EStG a.F.). Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde der Absatz 4 des § 37 EStG jedoch gestrichen.
Die Bestimmungen der Endbesteuerung stehen im Verfassungsrang (Endbesteuerungsgesetz).
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalertragsteuer 25.11.2014
Weblinks
- http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/personal_tax/savings_tax/index_de.htm EU: Besteuerung von Zinserträgen
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