Kartellrecht ist ein Teil des Wirtschaftsrechts. Im engeren Sinne besteht “Kartellrecht“ aus den Regelungen bezüglich wirtschaftlicher Kartelle, die zwischen Unternehmen und sonstigen Marktakteuren getroffen werden. Im weiteren Sinne umfasst “Kartellrecht“ darüber hinaus alle Rechtsnormen, die auf den Erhalt eines ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs gerichtet sind.
Rechtlich gesehen ist ein Kartell eine Vereinbarung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen, mit dem Ziel oder der Wirkung, den Wettbewerb zu beschränken, zu verfälschen oder zu verhindern. Flankierende Normen wenden sich gegen die Erringung und den Missbrauch von Marktmacht sowie gegen die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer.
Gegenstände des Kartellrechts sind insbesondere:
- das Kartellverbot Verbot bzw. die Überprüfung von Kartellen,
- das Verbot des Missbrauchsaufsicht Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung,
- die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Zusammenschlusskontrolle.
National
National bildet diese das Kartellgesetz und das Nahversorgungsgesetz. Das Oberlandesgericht Wien bildet das Kartellgericht KG erster Instanz; der Oberster Gerichtshof Oberste Gerichtshof entscheidet über Rekurse in zweiter und letzter Instanz als Kartellobergericht KOG und prüft nur Rechtsfragen.
Europäische Union
Auf EU-Ebene ist das EU-Kartellrecht durch die Artikel 101 und 102 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union|Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Art. 103 II lit. e AEUV konkretisierende sekundärrechtliche Bestimmungen erlassen. Das sind insbesondere die Verordnung EG 1/2003 und die Gruppenfreistellungsverordnungen im Bereich des Kartellverbots und der Missbrauchskontrolle. Die Fusionskontrollverordnung im Bereich der Zusammenschlusskontrolle wurde indes gemäß der Kompetenzergänzungsklausel des Art. 352 AEUV erlassen.
Im Verhältnis zum Kartellrecht der jeweiligen Mitgliedstaaten hat das EU-Kartellrecht grundsätzlich Anwendungs-Vorrang, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO 1/2003. Das nationale Kartellrecht des GWB solle fortan ausschließlich in den Fällen anwendbar sein, welchen keine Bedeutung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zukomme. Im konkreten Ablauf soll sich das so gestalten, dass sowohl die nationalen Kartellbehörden als auch die Europäische Kommission grundsätzlich parallel zuständig sein sollen. Zur Sicherstellung der reibungslosen Kooperation zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen Behörden sowie zur Vorbeugung gegen uneinheitliche Rechtsanwendung innerhalb der Europäischen Union sind in Kapitel IV der VO 1/2003 etliche Verfahrensregeln aufgenommen worden, wobei aber der Europäischen Kommission eine federführende Funktion zugedacht wurde. Das neueingeführte Informations- und Konsultationsverfahren sei dazu nur beispielhaft erwähnt. In der EU sind für die Durchsetzung des EU-Kartellrechts die dem Kommissar für Wettbewerb unterstehende Behörde und die mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden gemeinsam berufen, für die Durchsetzung des nationalen Kartellrechts die staatlichen Wettbewerbsbehörden.
Weblinks
- http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage Bundesnormen&Index 26%2f01&VonParagraf=0&ResultPageSize 100 Wettbewerbsrechtliche Gesetzestexte Österreichs
- EU-Kommission: http://ec.europa.eu/competition/cartels/overview/faqs en.html What is a cartel? mit Linkliste zu Kartellentscheidungen
- Walter Brugger Jurist Walter Brugger: http://www.profbrugger.at/publ/Geldbussenbemessung OZK 2009 172.pdf “Die Geldbußenbemessung“ PDF; 1,7 MB auf www.profbrugger.at, abgefragt am 20. Oktober 2009 Amtsparteien sind die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Kartellrecht
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