Kategorischer Imperativ


Kategorischer Imperativ: „Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde“.

Kant geht es direkt oder indirekt immer um das Prinzip der Verallgemeinerung danach soll die moralische Qualität einer Handlung nach dem Kriterium beurteilt werden, ob es möglich ist, für die jeweilige individuelle Handlung eine Maxime zu formen, und zu fragen, ob man sie wollen kann, wenn man verallgemeinert. Sowahr diese individuelle Maxime des Handelns auch dann noch widerspruchsfrei Gültigkeit besitzt, wenn man sie als allgemeines Prinzip auffassen kann, ist sie moralisch gerechtfertigt und Grundlage für ein Handeln aus Pflicht. Lässt sie sich nicht verallgemeinern, so ist sie moralisch verpönt.
Aus dem kategorischen Imperativ lässt sich kein Abschließender Katalog moralischer Normen ableiten, wohl aber ein Beurteilungssystem, dass darüber Auskunft gibt, ob moralisch oder nicht.
Im Unterschied zum moralischen Handeln können beim rechtlich-legalen Handeln durchaus andere Motive des Gesetzesgehorsams wirksam sein; man kann eine Rechtsnorm zwar innerlich ablehnen, aber doch befolgen, z.B. aus Furcht vor der angedrohten Strafe bei Nichtbefolgung.

  1. Wenn jemand ein Versprechen nur deshalb hält, weil ihm andernfalls die rechtlichen Folgen unangenehm sind, so handelt er zwar legal aber nicht moralisch“. Das tut er nur, wenn er die Regel: „Versprechen sind zu halten“ auch als sinnvoll akzeptiert.
  2. Wenn Moralität ein Handeln „aus Pflicht“ erfordert, so ist Zwang in diesem Bereich unzulässig es gibt quasi keinen „Zwang zum Guten“. Bloß „legales“, d.h. äußerlich pflichtgemäßes Handeln kann durch das Recht erzwungen werden Möglichkeit des Zwanges ist ein wesentliches Unterscheidungkriterium von Recht und Moral!
    Diese Unterscheidung von „Moralität“ des Handelns und öffentlich-erzwingbarer „Legalität“ führt daher „Entmoralisierung des positiven Rechts“.

Kategorischer Imperativ: Handle aus Pflicht! Das ist das wahre Prinzip der Moral Kant weiß aber, dass ein Mensch das 100%ig erfüllen kann
Kant hat nicht bedacht, dass auch das Gesetz unmoralisch sein kann.
Für Kant folgt daraus aber nicht die völlige Trennung von Recht und Moral. Das Recht bleibt bei ihm auf den sittlichen Zweck verwiesen, die Freiheit des Menschen zu garantieren, und soll an dieser Anforderung geprüft, d.h. Gerechtfertigt oder kritisiert werden.
Die vermittelnden Auffassungen streben Lösungen an, der beide Extreme Identifikation streikte Trennung zu vermeiden versuchen.

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