Der Kauf auf Probe ist ein Kauf unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer den gekauften Gegenstand innerhalb einer vereinbarten Frist oder, falls nichts vereinbart wurde, innerhalb einer dem Käufer vom Verkäufer bestimmten angemessenen Frist billigt. Beim Kauf auf Probe besteht der Kaufvertrag von Anfang an, ab Vertragsschluss. Während der Billigungsfrist kann der Verkäufer den Kaufpreis nicht einseitig ändern. Lediglich die kaufrechtlichen Vertragspflichten z.B. Zahlungspflicht des Käufers stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung.
Bis zur Billigung hat der Käufer nach seinem Belieben ein Rückgaberecht, wenn die Ware seinen Erwartungen nicht entspricht. Übergibt der Verkäufer dem Käufer die Ware zur Ansicht auf Probe und lässt der Käufer die Probefrist ohne ausdrückliche Ablehnung der Ware vorübergehen, so gilt sein Schweigen als Billigung.
Der Kauf auf Probe wird im ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch in den §§ 1080 bis § 1082 ABGB geregelt.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Kauf auf Probe 15.12.2014
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