Im österreichischen Recht ist der Begriff des Kausalgeschäfts wichtig im Zusammenhang mit der Wirksamkeit von Verpflichtungsgeschäften. Ein Kausalgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, dessen wirtschaftlicher Zweck, also der „Rechtsgrund“ oder die „causa“, aus dem Geschäft selbst erkennbar ist. Es steht im Gegensatz zum Abstraktionsprinzip, das im deutschen Recht eine wichtige Rolle spielt, wo Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft unabhängig voneinander betrachtet werden. Das österreichische Recht kennt dieses Abstraktionsprinzip nicht, sondern arbeitet mit dem sogenannten Kausalitätserfordernis.
Gemäß § 1431 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) ist nur geleistet werden, wenn ein wirklicher Rechtsgrund vorhanden ist. Sollte ein Rechtsgrund fehlen, kann die Leistung zurückgefordert werden. Dies bedeutet, dass jedes Verpflichtungsgeschäft einen rechtlichen Grund haben muss, der die Leistung erklärt. Ohne diesen Grund ist das Geschäft unwirksam. Beispielsweise ist ein Kaufvertrag ein typisches Kausalgeschäft, weil die Übergabe der Sache (die Verfügung) auf dem rechtlichen Grund des im Vertrag enthaltenen Kaufpreises basiert.
Das österreichische Recht legt großen Wert auf das Vorhandensein und die Erkennbarkeit dieses rechtlichen Grundes von Verträgen. Die Kausalität eines Rechtsgeschäfts schützt die Vertragspartner vor unbegründeten Leistungen, wie aus den Regelungen zur Rückforderung einer ungerechtfertigten Bereicherung (ebenso § 1431 ABGB) hervorgeht. Hierbei handelt es sich um die Rückgabe von Leistungen, die ohne ausreichenden rechtlichen Grund erbracht wurden, was die Wichtigkeit der Klarheit und Kausalität der zugrunde liegenden Geschäfte unterstreicht.
Zusammengefasst verlangt das österreichische Recht, dass jedes Verpflichtungsgeschäft einen klaren und erkennbaren Rechtsgrund haben muss, und durch diese Kausalität wird sichergestellt, dass Leistungen nicht ohne einen solchen Grund getätigt werden.