Das Kausalprinzip oder (“Prinzip der kausalen Tradition“) ist ein leitendes Prinzip des Zivilrechts Lehre vom Rechtsgeschäft.
Das Recht trennt zwar Verpflichtungsgeschäfte z. B. Kaufvertrag und Verfügungsgeschäft z. B. Übergabe vgl. Trennungsprinzip, erlaubt aber weder ein abstraktes Verpflichtungs- noch ein abstraktes Verfügungsgeschäft. Vielmehr müssen ”beide” jeweils kausal sein:
Das Verpflichtungsgeschäft muss in dem Sinne kausal sein, dass es einen Grund hat, der es wirtschaftlich macht. Bei einem Kaufvertrag ist das beispielsweise einerseits das Interesse an einer Sache und andererseits das Interesse an Geld.
Weiters muss das Verfügungsgeschäft in dem Sinne kausal sein, dass es nur dann wirksam ist, wenn ein gültiges Verpflichtungsgeschäft, ein Titel, besteht.
Es ergibt sich also folgendes Schema: ”Wirtschaftflicher Zweck” Kausalbindung”Verpflichtungsgeschäft” Kausalbindung ”Verfügungsgeschäft”
Vom Kausalprinzip wird das Abstraktionsprinzip unterschieden, das im deutschen Recht gilt und in gegenteiliger Weise zum Kausalprinzip abstrakte Verfügungsgeschäfte erlaubt.
Siehe auch
- Kausalität