In der Keck-Entscheidung von 1993 legte der Europäischer Gerichtshof Europäischen Gerichtshof EuGH grundsätzliche Regelungen zur Auslegung und zum Geltungsbereich von Art. 34 AEUV ex-Art. 28 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EGV damals noch Art. 30 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft EWGV fest, die nach dem Kläger des Verfahrens als Keck-Formel oder Keck-Grundsätze bekannt wurden.
Sachverhalt und Streitgegenstand
Bernard Keck und Daniel Mithouard, beide verantwortliche Leiter von Einkaufszentren in Frankreich, sollten wegen des Verkaufs von Waren unterhalb des Einkaufspreises von französischen Gerichten verurteilt werden. Beide machten im nationalen Ausgangsverfahren die Unvereinbarkeit dieses französischen Verbotes mit dem Warenverkehrsfreiheit Grundsatz des freien Warenverkehrs Art. 34 AEUV ex-Art. 28 EGV geltend, da in anderen Europäische Gemeinschaft EG-Ländern keine Beschränkungen hinsichtlich eines Verkaufes von Waren unterhalb des Einkaufspreises vorlagen. Das Gericht des Ausgangsverfahrens rief daher den EuGH an, um klären zu lassen, ob die europäischen Verträge dem Verbot des Verkaufs von Waren unter dem Einkaufspreis entgegenstehen.
Der EuGH verneinte diese Auffassung, indem er das Weiterverkaufsverbot zum Verlustpreis als allgemeine Verkaufsmodalität und somit kein Marktzugangshindernis aus dem Anwendungsbereich des Art. 34 AEUV ex-Art. 28 EGV ausklammerte und es damit als mit der Warenverkehrsfreiheit vereinbar ansah.
Folgen des Urteils
Die regionalen Einschränkungen der Marktfreiheit sind dann legitim, wenn
- die Regelungen alle betroffenen Marktteilnehmer, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, gleichermaßen betreffen,
- die Verkaufsmodalitäten vertriebsbezogene Handelsregelungen die inländischen Produkte sowie Produkte aus anderen EU-Ländern ehemals EG-Ländern rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise betreffen unterschiedslose Maßnahmen.
Der EuGH hat in der Keck-Entscheidung seine bis dato in der Dassonville-Entscheidung enthaltene, sehr weitreichende Definition einer ”Maßnahme gleicher Wirkung” im Sinne des Art. 34 AEUV ex-Art. 28 EGV eingeschränkt.
Literatur
- EuGH, Urt. v. 24. November 1993, Rs. C-267/91 u. C-268/91 Keck und Mithouard Slg. 1993, S. I-6097 ff.
- Amt für Veröffentlichungen: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61991J0267:DE:HTML Keck-Urteil
Quellen
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title Keck-Entscheidung 17.11.2014
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