Der Begriff „Kettenanstiftung“ an sich ist primär im deutschen Recht bekannt und findet im österreichischen Strafrecht keine spezifische Entsprechung. Im deutschen Kontext beschreibt Kettenanstiftung eine Situation, in der eine Person eine weitere Person dazu anstiftet, wiederum eine dritte Person zu einem Verbrechen oder Vergehen anzustiften. Dies führt zu einer Kette von Anstiftungen.
Im österreichischen Strafrecht werden solche Fälle von Beteiligung durch die Bestimmungen der §§ 12 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) behandelt, die die Grundformen der Beteiligung, nämlich Täterschaft, Beitragstäterschaft und Anstiftung, regeln. Eine direkte Entsprechung zur Kettenanstiftung gibt es nicht.
Anstiftung nach § 12 StGB bedeutet, dass jemand gezielt eine andere Person dazu bestimmt, eine strafbare Handlung zu begehen. Diese Bestimmung umfasst auch die Fälle, in denen jemand eine weitere Person dazu anstiftet, eine dritte Person zu einer Straftat anzustiften. Somit werden im österreichischen Recht die Beteiligungsformen umfassend abgedeckt, ohne dass es einer speziellen Regelung wie der Kettenanstiftung bedarf.
Wird jemand zu einer Straftat angestiftet und diese Tat tatsächlich ausgeführt, wird der Anstifter so bestraft, als hätte er die Tat selbst begangen. In diesem Sinne könnte eine mehrstufige oder kaskadenartige Anstiftung ebenfalls nach den allgemeinen Anstiftungsvorschriften sanktioniert werden, sofern die anderen Elemente des Tatbestandes erfüllt sind.
Zur Verdeutlichung: In Österreich ist es nicht unbedingt notwendig, jeder Stufe einer solchen Anstiftungs-„Kette“ eine eigene strafrechtliche Qualifikation zuzuordnen, da das System der Beteiligung flexibel genug ist, um alle Beteiligten angemessen zu bestrafen, die vorsätzlich in irgendeiner Phase des Tatablaufes eingreifen.