Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld (KBG) erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit.

Bezugsdauer:

Die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes als Konto kann innerhalb eines vorgegebenen Rahmens von 365 bis zu 851 Tagen (das sind etwa 12 bis 28 Monate) ab der Geburt des Kindes für einen Elternteil beziehungsweise von 456 bis 1 063 Tagen (das sind etwa 15 bis 35 Monate) ab der Geburt des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile flexibel gewählt werden.

Von der jeweils gewählten Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten (in der kürzesten “Variante” sind das 91 Tage).

Bezugshöhe

In der kürzesten „Variante“ beträgt das Kinderbetreuungsgeld 33,88 Euro täglich und in der längsten “Variante” 14,53 Euro täglich, je länger man bezieht, desto geringer ist der Tagesbetrag, die Höhe der Leistung ergibt sich also aus der individuell gewählten Leistungsdauer.

Tipp: Hier finden Sie den Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner, der Sie bei der Wahl der für Sie optimalen Anspruchsdauer unterstützt.

Der Tagesbetrag von 33,88 Euro täglich stellt den Höchstbetrag dar, der lukriert werden kann, er kann daher nie überschritten werden. Der Bezug kann zwar kürzer als für 365 Tage (beziehungsweise 456 Tage bei Bezug durch beide Elternteile) erfolgen, der Tagesbetrag bleibt aber gleich hoch.

Beginnt der Bezug später, endet der Bezug vorher oder entstehen Bezugsunterbrechungen, so verfallen nicht in Anspruch genommene Tage ohne Ausnahme.

Änderung der Anspruchsdauer

Die mit dem Antrag festgelegte Anspruchsdauer kann beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld bei jedem Kind einmal geändert werden (durch einen der beiden Elternteile). Dazu ist vom beziehenden Elternteil ein eigener Änderungsantrag bei der Krankenkasse einzubringen.

Der Änderungsantrag ist spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Anspruchsdauer möglich und bindet auch den anderen Elternteil. Die Krankenkasse berechnet anhand des geänderten Anspruchszeitraums einen neuen Tagesbetrag (auch für rückwirkende Zeiträume). Die Eltern werden so gestellt, als hätten sie von Anfang an diese geänderte Variante mit dieser Dauer und diesem Tagesbetrag gewählt.

Aufgrund des geänderten Tagesbetrages ergibt sich daher für die vergangenen Bezugszeiträume entweder ein Anspruch auf eine Nachzahlung oder eine Rückzahlungspflicht. Erfolgt bei einer Rückzahlungspflicht die Rückzahlung nicht binnen 61 Tagen ab Einlagen des Änderungsantrags bei der Krankenkasse, so ist die Änderung wirkungslos. Hat der andere Elternteil bereits Kinderbetreuungsgeld bezogen, so hat dieser ausdrücklich seine Zustimmung zur Änderung zu erklären.

Achtung: Da die Änderung der Variante gewissen Beschränkungen unterliegt, erkundigen Sie sich bitte vorher bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger.

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist keine Änderung möglich!

Kontakt

Infoline Kinderbetreuungsgeld

Tel: 0800 240 014

Quelle

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