Kirchenherrschaft

Neben den weltlichen Herrschaften steht im Mittelalter die Kirche als zweite Ordnungshierarchie.
Aufgrund ihrer Sendung beansprucht sie Herrschaft über ihre Mitglieder Kleriker Laien und zwar mittels eigener Rechtsordnung, dem kanonischen Recht.
Von der originären Kirchenherrschaft sind die kirchlichen Institutionen übertragenen weltlichen Herrschaften zu unterscheiden. Anders als die originäre Kirchenherrschaft sind diese übertragenen Herrschaftsrechte jedoch nicht Ausfluss des Kirchenamtes; Rechtsgrundlage ihrer Ausübung ist daher prinzipiell nicht kanonisches, sondern Land-, Hof- oder Stadtrecht.
Originäre Kirchenherrschaft und die kirchlichen Institutionen übertragenen weltlichen Herrschaften stützen einander. Dies führt auf der Ebene von Papst und Reichsoberhaupt zur grundsätzlichen Frage nach dem Verhältnis zwischen geistlicher und weltlicher Macht Zwei Schwerter Theorie.

Subordinierende, kuriale Version Schwabenspiegel
Gott gibt Kirche 2 Schwerter diese gibt eines an den Papst weiter Lehnverhältnis
Papst hat Vorrang

koordinierende, imperiale Version Sachsenspiegel
Gott gibt Kaiser Kirche je direkt ein Schwert
Papst hat Ehrenvorrang Steigbügelhalten durch Kaiser

Träger

ist im Bereich des Landes der Diözesanbischof nur in Salzburg ungeteilt

Willensbildung, Institutionen

Anders als die weltlichen Herrschaftsformen ist die Kirchenherrschaft nicht gegenseitig, sondern hierarchisch und damit zentralistisch betont. Bestimmte Kleriker werden jedoch in den Willensbildungsprozess miteinbezogen: An die Seite des Diözesanbischofs und der Ordensoberen treten die Kapitel als beratende Gremien. Im 13. Jh. entwickeln sich aus der fallweisen Aufgabendifferenzierung feste Institutionen offica.
Verwaltung Generalvikar; ordentliche Gerichtsbarkeit im kanonischen Recht gelehrter Richter Offizial
Theorie der Volkssouveränität, wirkt bloß gegen den Papst und stärkt die Stellung der Bischöfe, die im allgemeinen Konzil das Kirchenvolk “repräsentieren”, lässt aber nicht Laien an der Kirchenherrschaft teilnehmen Konziliarismus

Funktionen

Hier ist zwischen Herrschaftsanspruch und tatsächlicher Herrschaft zu unterscheiden. Nach Ansicht des kanonischen Rechts erstreckt sich die Kirchenherrschaft

  • kraft Natur einer Sache über rein geistliche Sachen Ketzerei, Ehe weltliche Sachen, die mit geistlichen im
    Zusammenhang stehen Personenstands-, Ehegüter-, Erbrecht
  • kraft Eigenschaft einer Person über Rechtstreitigkeiten mit und unter Klerikern  über Arme, Witwen und Waisen, aber auch unter anderem über Kreuzfahrer
    Im Zeichen der landesfürstlichen Kirchenhoheit, der Autonomie der Bürgergemeinde und ebenso der Judengemeinde, aber auch aufgrund von freiwilliger Unterwerfung von Klerikern reduziert sich die Kirchenherrschaft im tatsächlichen auf einen sehr schmalen Bereich: pers. Eherecht und Strafjustiz über Kleriker.
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