Klagerücknahme

Im österreichischen Zivilprozessrecht bezeichnet die Klagerücknahme den Akt, durch den der Kläger sein Begehren auf gerichtliche Entscheidung über seinen Anspruch zurückzieht, d.h., er zieht seine Klage zurück. Dieses Verfahren ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Gemäß § 235 ZPO kann der Kläger seine Klage grundsätzlich bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung über den ganzen Streitgegenstand zurücknehmen. Dazu ist die Zustimmung des Beklagten nicht erforderlich. Nach dem Beginn der Verhandlung oder bei Vorliegen eines Versäumnisverfahrens ist die Zustimmung des Beklagten hingegen erforderlich, um die Klagerücknahme zu vollziehen. Diese Zustimmung kann der Beklagte jedoch auch stillschweigend erteilen, wenn er trotz Rücknahmeerklärung zur Hauptsache verhandelt, ohne einen Widerspruch zu erheben.

Die Klagerücknahme hat zur Folge, dass das Gericht das Verfahren über die zurückgenommene Klage einstellt. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers kann getroffen werden, insbesondere wenn dem Beklagten bereits Kosten durch das Verfahren entstanden sind (§ 41 ZPO). Eine Klagerücknahme kann sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Verfahren erklärt werden, sie bedarf jedoch der Einhaltung der Formvorschriften.

Wichtig ist auch zu beachten, dass die Klagerücknahme den materiell-rechtlichen Anspruch nicht berührt. Der Kläger kann, soweit nicht anderweitige prozessuale Hemmnisse bestehen, den Anspruch später erneut gerichtlich geltend machen.

Die Klagerücknahme ist ein wichtiges Instrument im Prozessrecht, da sie dem Kläger ermöglicht, flexibel auf Entwicklungen im Verfahren oder außerhalb des Gerichts zu reagieren, wie etwa bei einer außergerichtlichen Einigung. Sie trägt damit zur ökonomischen Nutzung der Ressourcen der Parteien und des Gerichts bei.

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