Im österreichischen Recht hat das „Klammerprinzip“ keine spezielle juristische Bedeutung, wie sie im deutschen Recht vielleicht bekannt sein mag. Im deutschen Steuerrecht bezieht sich das Klammerprinzip auf die Erfassung von Einkünften und Ausgaben im gleichen Zeitraum, um steuerliche Gleichmäßigkeit zu gewährleisten. Da dieser Begriff im österreichischen Recht keine entsprechende Anwendung findet, bleibt die Erwähnung eines solchen spezifischen Prinzips aus.
Allerdings kann man allgemeiner im österreichischen Recht den Begriff der Systematik der Gesetzesanwendung heranziehen, insbesondere im Steuerrecht oder der Buchführung, um ähnliche Konzepte zu verstehen. In Österreich wird unter anderem auf die Prinzipien der Bilanzierung nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) verwiesen, wo die periodengerechte Erfolgsermittlung relevant ist. Gemäß § 198 UGB sind Einnahmen und Ausgaben den Perioden zuzuordnen, in denen sie wirtschaftlich verursacht werden.
Weiterführend versteht man darunter auch die gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen und ordnungsgemäßen Buchführung, die in § 189 UGB verankert ist: Unternehmer haben die Pflicht, ihre wirtschaftliche Tätigkeit in Buchführungsunterlagen so darzustellen, dass ein sachverständiger Dritter sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschaffen kann. Hier fließt das Prinzip der periodengerechten Erfolgsermittlung ein, das gewisse Ähnlichkeiten zum deutschen Verständnis aufweist.
Zusammenfassend existiert das „Klammerprinzip“ als feststehender Ausdruck im österreichischen Recht nicht, jedoch spiegeln ähnliche Grundsätze der zeitlichen Zuordnung im Rahmen der Bilanzierungspflichten vergleichbare Systematiken wider.