Im österreichischen Recht gibt es den Begriff „Klauselerinnerung“ nicht in der Form, wie er etwa im deutschen Recht verwendet wird. Stattdessen existieren für den österreichischen Kontext andere relevante Begriffe und Rechtsmittel, die im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren und der Anfechtung von Vollstreckungsklauseln stehen.
Im österreichischen Recht wird ein Exekutionstitel benötigt, um eine Zwangsvollstreckung (Exekution) durchzuführen. Dieser Titel kann durch eine notariell beglaubigte Urkunde, ein rechtskräftiges Urteil oder einen gerichtlichen Beschluss erlangt werden. Der Prozess der Anwendung auf die Erteilung der Vollstreckbarerklärung (Exekutionsbewilligung) wird im Exekutionsordnung (EO) geregelt.
Sollte eine Partei mit einer Exekutionsbewilligung nicht einverstanden sein oder der Meinung sein, dass diese fehlerhaft erteilt wurde, stehen dieser gemäß § 54 EO verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung. Darunter versteht man insbesondere den Rekurs und die Oppositionsklage. Ein Rekurs kann etwa gegen die Erteilung der Exekutionsbewilligung eingebracht werden, wenn eine Partei der Ansicht ist, dass die formalen Voraussetzungen für die Exekution nicht gegeben sind.
Die Oppositionsklage gemäß § 35 EO ist ein weiteres Mittel, mit dem man sich gegen die Vollstreckbarkeit eines Titels zur Wehr setzen kann. Diese Klage wird eingebracht, wenn der Verpflichtete meint, der Titel wäre durch Ereignisse, die nach dessen Erstellung eingetreten sind, außer Kraft gesetzt oder abgeändert.
Es ist wichtig zu betonen, dass die ausländischen Konzepte und Begriffe ähnlich sein mögen, sich jedoch in den Details der rechtlichen Grundlagen und der Terminologie unterscheiden können. Während die deutsche „Klauselerinnerung“ spezifisch einen Einspruch gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel betrifft, behandelt das österreichische Recht die Anfechtung ihrer Exekutionstitel unter anderen Bezeichnungen und Bedingungen.