Eine Körperschaft ist ein Zusammenschluss rechtsfähiger Personen zu einem vereinbarten Zweck. Der Zusammenschluss stellt als Rechtsform eine juristische Person dar, die rechtsfähig ist. Der mitgliedschaftlich organisierte „Körper“ einer Körperschaft besteht unabhängig vom Mitgliederbestand.
Formen
Körperschaften des privaten Rechts: | Körperschaften des öffentlichen Rechts: siehe auch → Körperschaft des öffentlichen Rechts |
Vereine, mit zahlreichen Formen wirtschaftlicher Vereine. | Gebietskörperschaften Bund, Länder, Kantone, Bezirke, Gemeinden. |
Aktiengesellschaften AG | Berufsständische Körperschaften, Kammern z. B. Ärzte-, Apotheker-, Arbeiter-, Zahnärzte- und Psychotherapeutenkammern usw. Außerdem die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft. |
Gesellschaften mit beschränkter Haftung GesmbH. | bestimmte zumeist korporierte christliche Kirchen und sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. |
Genossenschaften | |
Ein Sonderfall ist der Gewerkschaftsdachverband ÖGB. Steuerrechtlich hat er den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts. |
Keine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:
- Verbände als Interessengruppen natürlicher oder juristischer Person, Ausnahme sind Berufsverbände, Kammern o. ä. als öffentlich-rechtliche Körperschaften.
- Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften: Die zwar Gesellschafter, aber keine Mitglieder haben.
- Anstalten des öffentlichen Rechts: Sie haben zwar Nutzer, aber keine Mitglieder.
- Stiftungen: Wie Anstalten haben sie keine Mitglieder.
Rechtliche Belange
- Körperschaftsteuer: Dieser Steuer unterliegen neben Körperschaften auch Personenvereinigungen und Vermögensmassen, also auch Stiftungen und Anstalten.
- Körperschaftsstatus: Ein Begriff aus dem Staatskirchenrecht. Er wird verwendet, um den besonderen Status der öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu charakterisieren. Er bezieht sich nicht auf die Körperschaftsqualität.