Als Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) bezeichnet man eine Form der juristischen Person öffentlichen Rechts.
Definition und Abgrenzung
Neben der Anstalt öffentlichen Rechts und dem Fonds des öffentlichen Rechts bildet die Körperschaft die wichtigste Organisationsform juristischer Personen des öffentlichen Rechts; im Gegensatz zu jenen kommt der Körperschaft öffentlichen Rechts stets Rechtspersönlichkeit zu. Körperschaft meint in Abgrenzung zu jenen eine „Zusammenfassungen von Personen, die als Mitglieder (Angehörige) der Körperschaft deren personelles Substrat bilden“.
Der Gesetzgeber verwendet die Bezeichnung Körperschaft gelegentlich auch abweichend von der dogmatisch richtigen Definition: Die Träger der Sozialversicherung werden etwa in § 32 Abs. 1 ASVG als Körperschaften definiert, obwohl sie strukturell Anstalten sind. Eine generell abweichende Definition gilt für das Steuerrecht: Hier bezeichnet man alle juristischen Personen als Körperschaften sowie darüber hinaus auch einzelne juristische Personen des Privatrechts, wie politische Parteien und den ÖGB: “Gerade in Abgabenvorschriften wird […] der Begriff der öffentlich rechtlichen Körperschaft häufig im weiteren und technischen Sinne verwendet, ohne daß in jedem Einzelfall sämtliche Wesensmerkmale vorliegen müssen, welche die Rechtslehre den Körperschaften öffentlichen Rechts im striken Sinne zuschreibt.
Erk des VwGH |6. Oktober 1976, Zl. 2105/75”
Diese eigenständige steuerrechtliche Begriffsbildung wird aus verfassungsrechtlicher Sicht allgemein für zulässig erachtet. Rechtspolitisch ist sie umstritten: Dabei wird hauptsächlich auf die bedenkliche Rechtsunsicherheit für Bürger und Vollzugsbehörden verwiesen, für die nicht unmittelbar erkennbar ist, in welcher Weise eine eigentlich in der Rechtslehre klar definierte Bezeichnung im jeweiligen Gesetzestext verwandt wird. Ferner stehe dieses Vorgehen in einem Spannungsverhältnis zur Einheit der Rechtsordnung.
Arten von Körperschaften öffentlichen Rechts
Körperschaften des öffentlichen Rechts werden danach unterschieden, ob sie ohne Unterschied für alle Personen ihres jeweiligen Gebiets zuständig sind (Gebietskörperschaften) oder nur für Personen ihres Gebiets, die auch Mitglieder der Körperschaft sind (Personalkörperschaften).
- Gebietskörperschaften
- der Bund,
- die Länder
- die Gemeinden, jedoch nicht die Gemeindeverbände
- nicht-territoriale Selbstverwaltungskörperschaften oder Personalkörperschaften
- die gesetzlichen Berufsvertretungen, wie Wirtschaftskammern, Kammern für Arbeiter und Angestellte, Landwirtschaftskammern,
- die Österreichische Hochschülerschaft,
- die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften (vgl. § 1 Abs. 2 Z. I des Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche)
- 3.Antoniolli/Koja bilden als dritte Untergruppe die Interessengemeinschaften; hierzu sollen etwa Wasser- und Jagdgenossenschaften zählen.
Es besteht ein System der Pflichtmitgliedschaft. Manchen Kammern kommt darüber hinaus Disziplinargewalt zu (etwa der Rechtsanwaltskammer).
Literatur
- Walter Antoniolli und Friedrich Koja: Allgemeines Verwaltungsrecht. Manz, Wien 1986 Seiten=299.
- Hans Höld: Der Begriff der Körperschaft öffentlichen Rechts im Abgabenrecht. In: ÖStZ. 1976, S. 122 sqq..
- K. Korinek: Wirtschaftliche Selbstverwaltung, 1970. Zitiert in Eintrag zu Körperschaften des öffentlichen Rechts in: Austria-Forum, dem österreichischen Wissensnetz – online (in AEIOU Österreich-Lexikon)
- Ludwig K. Adamovich, Bernd-Christian Funk, Gerhart Holzinger und Stefan L. Frank: Österreichisches Staatsrecht. IV. Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts, Springer, Wien/New York 2009, ISBN 978-3-211-85486-0, 46. Kapitel. Organisationsrechtliche Grundbegriffe.
- Friedrich Koja: Der Begriff der juristischen Person öffentlichen Rechts. In: ZfV. 1984, S. 489 sqq..
- Dietmar Pauger: Die juristische Person öffentlichen und die juristische Person privaten Rechts. In: ZfV. 1986, S. 1 sqq..
Quellen & Einzelnachweise
- Ludwig K. Adamovich, Bernd-Christian Funk, Gerhart Holzinger und Stefan L. Frank, Österreichisches Staatsrecht Band IV. Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts, Springer, Wien/New York, 2009, 46. Kapitel. Organisationsrechtliche Grundbegriffe
- Hans Georg Ruppe: Umsatzsteuergesetz. 3. Auflage. WUV, Wien 2005, Rn. 168.
- Hans Georg Ruppe, Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage, WUV, Wien, 2005, Rn. 168
- Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Springer, Wien/New York, 2003, Rn. 83
- Harald Stolzlechner: Öffentliche Fonds: Eine Untersuchung ihrer verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Hauptprobleme. Springer, Wien/New York 1982, S. 40.
- Gerhard Baumgartner: Allgemeines Verwaltungsrecht. 3. Auflage. Springer, Wien/New York 2003, S. 44.
- Walter Antoniolli und Friedrich Koja: Allgemeines Verwaltungsrecht. Manz, Wien 1986 Seiten=299.
http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaft_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts_(%C3%96sterreich) 06.11.2014
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