Der Begriff „Kollektivrechtsgüter“ wird primär im deutschen Strafrecht diskutiert und findet im österreichischen Recht keine umfassende Entsprechung. Allerdings existieren auch im österreichischen Recht Ansätze, die das Schützen von gemeinschaftlichen Interessen in den Vordergrund stellen. Im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) und anderen gesetzlichen Regelungen gibt es Normen, die Güter schützen, die nicht allein individuelle Interessen betreffen, sondern in einem weiteren gesellschaftlichen Kontext stehen. Diese können als kollektiv-relevante Güter verstanden werden, auch wenn der Begriff „Kollektivrechtsgüter“ nicht explizit verwendet wird.
Ein Beispiel hierfür ist der Schutz der Umwelt. Gemäß § 180 StGB zum „Strafbaren Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht“ wird das gemeinschaftliche Interesse am Schutz von Tieren und Natur gewahrt. Ebenso behandelt § 181 StGB den Tatbestand der „Gemeingefährlichen Drohung“, welche das allgemeine Sicherheitsgefühl der Öffentlichkeit schützt.
Ein weiteres Beispiel sind die Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, wie sie im 25. Abschnitt des StGB zu finden sind. Paragraphen wie § 274 StGB, der sich mit der „Störung der Religionsausübung“ befasst, dienen dem Schutz der gesellschaftlichen Ordnung und des sozialen Friedens. Auch hier geht es um Interessen, die über das Individuum hinausreichen und allgemeine gesellschaftliche Werte betreffen.
Zusätzlich finden sich kollektiv-relevante Aspekte im Verwaltungsstrafrecht, etwa im Hinblick auf das Schutzinteresse der Allgemeinheit an der Gesundheit oder der Sicherheit. So regelt das Epidemiegesetz Aspekte des öffentlichen Gesundheitsschutzes, der über individuelle Interessen hinausgeht.
Es lässt sich festhalten, dass obwohl im österreichischen Recht der Begriff „Kollektivrechtsgüter“ nicht dezidiert verwendet wird, verschiedene Bestimmungen existieren, die Güter schützen, die das Interesse der Allgemeinheit betreffen. Diese Regelungen tragen zur Aufrechterhaltung sozialer und staatlicher Strukturen bei, indem sie kollektive Interessen wahren.