Beim Kommissionsagenten handelt es sich um einen Kaufmann, der ständig damit betraut ist, Waren im eigenen Namen zu verkaufen oder zu kaufen. Beim Kommissionsagenten handelt es sich um einen Absatzmittler im engeren Sinn. Ein Kommissionsagent hat in Unternehmen die Stellung eines Handelsvertreters, rechtlich treffen aber die Regelungen über den Handelsvertreter auf ihn nicht zu.
§ 383 Abs 2 UGB
Kommissionsagent ist, wer von einem Kommittenten ständig mit Kommissionsgeschäften betraut ist. Die Vorschriften über das Kommissionsgeschäft finden auf das Verhältnis des Kommissionsagenten zu den Kunden Anwendung. Auf das Verhältnis zwischen Kommissionsagenten und Kommittenten sind die Vorschriften des Handelsvertretergesetzes anzuwenden.
Eigenschaften aus einem Blick
- wie Kommissionär
- ständige Betrauung mit Kauf und Verkauf von Waren oder Wertpapieren
- Kommissionsagent -Kunde: Anwendung des UGB
- Kommissionsagent-Kommittent: Anwendung des HVertrGMakler