Im österreichischen Recht hat der Begriff „Kompetenz“ eine spezifische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern. Die Regelungen darüber finden sich hauptsächlich in der Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG).
Laut Artikel 10 bis 15 B-VG wird die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Ländern detailliert beschrieben. Artikel 10 regelt die Angelegenheiten, die in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, wie etwa auswärtige Angelegenheiten, Bundesfinanzen, Strafrecht und Zivilrecht. Artikel 11 beschreibt konkurrierende Kompetenzbereiche, in denen sowohl der Bund als auch die Länder Gesetzgebungskompetenzen haben, wobei der Bund das Grundsatzgesetz erlässt und die Länder die Ausführungsgesetze. Ein Beispiel dafür ist das Jagdrecht oder Naturschutzrecht. Artikel 12 regelt die so genannte Bedarfsgesetzgebung, wo der Bund Grundsatzgesetzgebungskompetenzen hat und die Länder Detailregelungen treffen. Artikel 15 schließlich überlässt alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Bund zugewiesen sind, den Ländern.
Darüber hinaus spielen Kompetenzen auch in der Verwaltung eine wesentliche Rolle. Artikel 102 bis 104 B-VG beinhalten Regelungen zur Vollziehung der Bundes- und Landesgesetze. Die Vollziehung erfolgt entweder durch Bundesbehörden oder durch Landeshauptleute und deren untergeordnete Organe. Die Organisation der Verwaltung ist also ebenfalls eine Frage der Kompetenzverteilung.
Zusätzlich zur verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung gibt es operative Kompetenzen, die sich auf die Fähigkeiten und Zuständigkeiten einzelner Verwaltungsorgane oder -einheiten beziehen, bestimmte Aufgaben zu übernehmen. Hier geht es darum, wer im Rahmen einer bestimmten Materie Entscheidungen treffen oder Handlungen setzen darf.
Eine tiefgehende Auseinandersetzung mit den Kompetenzen ist in Österreich unerlässlich, um die föderale Struktur des Staates zu verstehen. Die Verteilung der Kompetenzen zwischen verschiedenen Ebenen der Regierung hat bedeutenden Einfluss auf die Rechtsanwendung und die öffentliche Verwaltung.
Diese umfassenden rechtlichen Grundlagen zu den Kompetenzen gewährleisten, dass sowohl der Bund als auch die Länder ihre Verantwortung im österreichischen Föderalstaat in einem klar abgegrenzten Rechtsraum wahrnehmen.